Corona--Hilfen

Hilfen für Privatzimmervermieter und Landwirtschaft werden verlängert

Tourismus- und Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger
© HELMUT FOHRINGER

Insgesamt wurden laut Landwirtschaftsministerium über die COVID-19-Hilfen bereits über 130 Mio. Euro an die Branchen ausgezahlt.

Wien – Um land- und forstwirtschaftliche Betriebe wie auch Privatzimmervermieter weiter bestmöglich zu unterstützen, werden Härtefallfonds und Ausfallsbonus um weitere fünf Monate verlängert, so Bundesministerin Elisabeth Köstinger in einer Aussendung. Diese Wirtschaftshilfen können ab heute über www.eama.at beantragt werden.

Die Höhe der Umsatzausfälle können auch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Die Anträge könnten somit schneller bearbeitet und ausgezahlt werden. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Abgeltung der entstandenen Kosten in Form einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 100 Euro.

„Die Coronakrise bedeute nicht nur für die Tourismusbranche enorme Umsatzeinbußen, sondern auch für zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Betriebe – etwa Zulieferer für Hotels, Gastronomie oder Schulen. „Auch Vermieter von Privatzimmern oder Ferienwohnungen sind stark betroffen. Darum haben wir den Härtefallfonds und den Ausfallsbonus verlängert", erklärt Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP).

Fast-Track-Verfahren für Härtefallfonds und Ausfallsbonus

Die Höhe der Umsatzausfälle können auch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Die Anträge könne somit schneller bearbeitet und ausgezahlt werden. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Abgeltung der entstandenen Kosten in Form einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von 100 Euro (unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume). (TT)

Härtefallfonds

Antragsberechtigt sind:

• Wein- und Mostbuschenschankbetriebe

• Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)

• Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten

• Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)

• Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen

Eckpunkte der Auszahlungsphase 4

• Der Antragsteller erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.

• Die Förderung beträgt 80 Prozent der ermittelten Einkunftsverluste zuzüglich eines Betrags von 100 Euro.

• Die Förderhöhe beträgt mind. 600 und max. 2.000 Euro.

•Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung.

• Die Förderung kann für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

• Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020. Für die Berechnung der Einkunftsverluste werden in gewohnter Weise die vorliegenden Daten herangezogen.

Antragstellung ab 17. Jänner über www.eama.at. Antrag und Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA).

Anträge für die Auszahlungsphase 4 können bis spätestens 2. Mai 2022 eingebracht werden.

Ausfallbonus

Antragsberechtigt sind

• Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

• Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.

• Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.

• Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten.

• Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die einen Wein-, Mostbuschenschank oder Almausschank betreiben

Eckpunkte des Ausfallsbonus III

• Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent bzw. 30 Prozent in den Betrachtungszeiträumen November und Dezember 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum.

• Die Höhe des Ausfallsbonus III entspricht 40 Prozent des ermittelten Umsatzausfalles.

• Die Mindesthöhe des Ausfallsbonus beträgt 100 Euro.

• Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Der Ausfallsbonus III kann für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020.

Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.

Laufend aktuelle Informationen zu allen Hilfen stehen auf der Plattform www.sichere-gastfreundschaft.at zur Verfügung.

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