Rechte und Pflichten beim Hausbau
Baumängel bereiten Kopfzerbrechen. Viele Bauherren stellen sich die Frage, wie eine Mängelbehebung erreicht werden kann. Darüber informiert Rechtsanwältin Anna Hechenberger.
Wann liegt ein Baumangel vor? Der Unternehmer haftet für die üblichen Eigenschaften des Werks. Bei einer Treppe wird z. B. regelmäßig vorausgesetzt, dass sie keine Geräusche verursacht. Ob ein Mangel vorliegt, klärt meist ein Sachverständiger.
Aufforderung zur Verbesserung: Bei einem Mangel muss der Bauherr dem Unternehmer zuerst eine Verbesserung gestatten. Für einfache Reparaturen ist eine Verbesserungsfrist von 14 Tagen meist ausreichend. Bei umfangreichen Arbeiten muss der Bauherr eine längere Frist gewähren. Mehrmalige Verbesserungen stehen dem Unternehmer nicht zu.
„Lässt der Bauherr die Verbesserung nicht zu, muss er den Werklohn zahlen.“
RA Mag. Anna Hechenberger
Zurückbehaltung des Werklohns: Um eine Mängelbehebung zu erreichen, darf der Bauherr die Bezahlung des gesamten Werklohns verweigern. Dieses Recht besteht auch bei geringfügigen Mängeln. In diesem Fall müssen die Mängelbehebungskosten jedoch mehr als fünf Prozent des ausständigen Werklohns betragen. Lässt der Bauherr die Verbesserung nicht zu, verliert er jedoch sein Zurückbehaltungsrecht und muss den Werklohn zahlen.
Ersatzvornahme: Verweigert der Unternehmer die Verbesserung oder ist sie nicht erfolgreich, ist eine Ersatzvornahme möglich. Die Kosten der Ersatzvornahme fallen dem Unternehmer zur Last. Um eine Vorfinanzierung zu vermeiden, kann der Bauherr z. B. eine vorhandene Haftrücklassgarantie in Anspruch nehmen. Ebenso kann der Bauherr auf Basis eines Kostenvoranschlags die Behebungskosten bereits vor Durchführung der Mängelbehebung vom Unternehmer auch gerichtlich einfordern.
In der Praxis sind die Sachverhalte sehr komplex. Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, damit Sie die richtige Entscheidung treffen können.
Kontakt: RA Mag. Anna Hechenberger