Impf-Folder an Schulen: OGH erteilt Antrag von Tiroler Eltern eine Absage
19 Tiroler Eltern brachten im vergangen Sommer eine Unterlassungsklage gegen das Land ein. Grund dafür war der Folder „Tirol impft – auch dich“. Mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung scheitern sie jetzt auch beim Obersten Gerichtshof.
Innsbruck ‒ Mehrere Tiroler Eltern hatten im vergangen Sommer eine Klage gegen das Land Tirol auf Unterlassung, verbunden mit Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Das Land Tirol hatte kurz vor Schulschluss an Mittel- und höheren Schulen Folder mit dem Titel „Tirol impft – auch dich“ verteilt, in denen bei den 12- bis 18-Jährigen für die Impfung intensiv und, aus Sicht der Kläger, unzulässig geworben wird.
Die klagenden Eltern erachteten diese Werbung als unzulässigen Eingriff in ihre Erziehungsrechte, sagte damals der Innsbrucker Rechstanwalt Christian Ortner. Angeführt hatte das Land in dem Folder Verheißungen wie etwa, dass mit einer Impfung dem Distance Learning entgangen werden könne, wieder Fußball gespielt werden dürfe und Freunde wieder getroffen werden könnten. Auch der Gewinn eines iPhones wurde in Aussicht gestellt.
Bereits das Landesgericht Innsbruck wies den Antrag der Eltern auf eine einstweilige Verfügung zurück. Begründung: Mündige Minderjährige – also Kinder ab 14 Jahren – können selbst in medizinische Behandlungen einwilligen. Für die 12- bis 14-Jährigen werde im Antrag außerdem eine konkrete objektive Gefährdung nicht einmal behauptet, so das Gericht.
Ein generelles Verbot würde zudem in die Rechte von Dritten eingreifen, die am Verfahren gar nicht beteiligt sind. Schließlich hatte sich der Flyer an alle Schüler gerichtet. Darüber hinaus handle es sich um eine Information über die Vorteile der Corona-Impfung und nicht um die Impfung selbst, hieß es.
Oberlandesgericht und OGH: Antrag "unzulässig"
Auch das Oberlandesgericht Innsbruck erteilte dem Antrag der Eltern danach eine Absage. Dieses Mal aus einem anderen Grund: Demnach seien die Broschüren im Rahmen der Gesundheitsverwaltung verteilt worden und daher ein "hoheitlicher Akt". Insofern könne die Werbung vor den Zivilgerichten gar nicht bekämpft werden. Der Antrag sei daher "unzulässig".
Wörtlich heißt es: "Die von den Klägern kritisierte 'Werbung' für eine Impfung stehe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehenden Gesundheitswesen. Ob die in der 'Werbung' enthaltenen Informationen – wie von den Klägern behauptet – irreführend seien, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen. Selbst eine allfällige Überschreitung der Befugnis oder Zuständigkeit der betreffenden Behörde ändere nichts an der Qualifizierung als hoheitlicher Akt."
Diese Entscheidung wurde nun auch vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. (TT.com)