DJ kann auch Künstler ohne Beitragspflicht sein
Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), zu dem es bislang auch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, könnte für die Tiroler Freizeitwirtschaft von größerem Interesse sein. So vertrat der Innsbrucker Rechtsanwalt Zeno Agreiter ein Unterländer Top-Hotel, das zur abendlichen Unterhaltung seiner Gäste im hauseigenen Pub einen Discjockey (DJ) beschäftigt hatte. Für täglich 350 Euro samt Rechnung mit Steuernummer wurde in diesem Hotel freilich nicht irgendwer beschäftigt.
So scheinen Eigentitel des österreichischen DJ unter den Top 50 der Mallorca-Mega-Charts-Hits auf und auch sonst gestaltet der Profi das Programm nach eigenem Ermessen.
Bei so viel Kreativität erschien RA Agreiter eine Einordnung des DJ als Künstler angemessen und er argumentierte für das Hotel dahingehend, als die Gesundheitskasse per Bescheid Abgaben für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und für die Arbeitslosenversicherung (AlVG) einforderte. Vorweg: Der Bescheid wurde rechtskräftig ersatzlos behoben. Das BVwG folgte der Argumentation Agreiters.
Bei DJs ist nach dem nunmehrigen Urteil zwischen Personen zu differenzieren, die angestellt werden, um einfach Platten aufzulegen, und jenen, die ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann ihr Programm darbieten. Im Tiroler Fall wurde der DJ so als abgabenfreier Kunstschaffender gewertet. Maßgebend war die persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig. Nicht nur Erlerntes und Erlernbares würde wiedergegeben.