StVO-Novelle

Ab 1. Oktober: Neue Regeln für Radfahrer und Fußgänger fixiert

Klargestellt wird nun, dass Fußgänger am Gehsteig immer Vorrang haben.
© APA/Steinmauerer

Für Radler wird Nebeneinanderfahren und Rechtsabbiegen bei Rot ermöglicht. Auch die Sicherheit von Passanten wird erhöht.

Wien – Die Bundesregierung hat die umfassende 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den Weg gebracht. Vor zwei Wochen endete die Begutachtungsfrist, nun soll mit der im gestrigen Ministerrat abgesegneten Neufassung Radfahren und Zufußgehen sicherer und attraktiver werden.

In Kraft treten sollen die Änderungen am 1. Oktober. Die Begutachtungsfrist endete am 1. Juni, mehr als 110 teils kritische Stellungnahmen waren eingegangen. Das Paket bezeichnete Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) als „sehr wichtiges Thema“. Große Teile der StVO würden aus den 1960er-Jahren stammen, es sei wichtig, dem geänderten Mobilitätsverhalten – insbesondere der Radfahrer, aber auch der Fußgänger – Rechnung zu tragen. Die Novelle sieht vor, dass künftig beim Radverkehr unter anderem Rechtsabbiegen bei Rot bei einem grünen Zusatzschild ebenso erlaubt wird wie Geradeausfahren bei T-Kreuzungen. In jedem Fall muss man dabei vor der Weiterfahrt kurz anhalten.

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Ebenfalls möglich sein wird künftig das Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrern im gemischten Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen: So wird das Nebeneinanderfahren neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet, die Ausnahme bilden Schienenstraßen. In 30-km/h-Zonen dürfen dies nun alle Radfahrer, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird.

Festgelegt wird mit der Novelle auch ein „Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers“: Außerhalb des Ortsgebietes sind dann mindestens zwei Meter Abstand notwendig, innerorts reichen 1,5 Meter. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand allerdings reduziert werden.

In nur abgeschwächter Form kommt das im Entwurf noch vorgesehene „Schrägpark-Verbot“. Künftig soll auch weiterhin ein Hineinragen des Fahrzeuges auf den Gehsteig im geringfügigen Ausmaß möglich sein – abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Allerdings müssen eineinhalb Meter am Gehsteig mindestens frei bleiben. Als geringfügig gilt etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange. Das Hineinragen von Fahrzeugen in Rad- oder Fußgängerwege soll nunmehr generell verboten werden.

Auch die Fußgänger-Sicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehen bleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.

Neu geregelt und klargestellt wird, dass Fußgänger am Gehsteig immer Vorrang haben. Auch wird den Behörden die Einrichtung von „Schulstraßen“ in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden via Verordnung ermöglicht. (APA, TT)