Bezirk Reutte

Versicherung zahlte nach Unfall nicht: Profildauercheck nicht notwendig

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© Hauke-Christian Dittrich

Gericht sprach Autolenker Kaskoschadensbetrag zu, obwohl Reifen teils abgefahren waren.

Von Helmut Mittermayr

Reutte, Innsbruck – Für einen Lechaschauer Bürger verwirklichte sich die Angst eines jeden Fahrzeuglenkers im Winter; trotz langsamster Fahrgeschwindigkeit geriet er auf einer äußerst glatten Fahrbahn ins Schleudern und stieß gegen ein Hindernis, wodurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Personen kamen nicht zu Schaden. Der Lenker dachte aber beruhigt, er habe ja eine Kaskoversicherung, sodass er den Schaden ersetzt bekommen würde. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung mit dem Argument, ein Teil der Reifen habe nicht die Mindestprofiltiefe von vier Millimetern aufgewiesen.

Der Lenker wollte diese Ablehnung nicht hinnehmen und wendete sich an die Kanzlei des Rechtsanwaltes Christian Pichler aus Reutte. Dieser leitete ein Verfahren beim Bezirksgericht Reutte ein, das sodann von seiner Anwältin Martina Jäger betreut wurde.

In erster Instanz wies die zuständige Richterin das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass tatsächlich an den rechten Rädern des Fahrzeuges die Mindestprofiltiefe für Winterreifen von 4 mm an einigen Stellen unterschritten worden sei, teilweise habe das Profil an den rechten Rädern nur 3,5 mm betragen. Das Gericht meinte weiters, dass die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe den Unfall zwar nicht ausgelöst habe, aber jedenfalls eine „unterstützende Wirkung“ für diesen besessen habe.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Anwälte eine Berufung, die erfolgreich war. Das Landesgericht kam nämlich zum gegenteiligen Ergebnis und wies den gesamten Kaskoschadensbetrag zu. Es wurde festgehalten, dass der Unfall zwar auf einen Fahrfehler des Versicherten zurückzuführen sei, aber keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Grenzgeschwindigkeit auf der befahrenen Straße war nur geringfügig überschritten worden, außerdem wäre es eine völlige Überspannung aller Sorgfaltspflichten, wolle man von einem Fahrzeuglenker verlangen, dass er vor jeder Fahrt die Mindestprofiltiefe an allen vier Rädern und auch an allen Stellen der Reifen überprüfen muss. Hier waren zudem nur geringfügigste Unterschreitungen an einem Teil der rechten Räder festgestellt worden.

Der Kläger war erfreut über den Ausgang des Verfahrens, er wartete schließlich mehr als zwei Jahre auf seine Entschädigung. Im Ergebnis zeigt sich, dass es oftmals eines langen Atems bedarf, um zu seinem Recht zu kommen.

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