„Aussage zu verweigern ist kein Nachteil“
Als Beteiligter in einem Strafverfahren muss man seine Rechte kennen, um diese auch geltend machen zu können – darüber informiert Rechtsanwalt Oliver Mathis.
Was mache ich, wenn sich die Polizei bei mir meldet und mich mit konkreten Verdächtigungen konfrontiert und mich bittet, zur Polizeiinspektion zu kommen, um eine Aussage zu machen? Der Beschuldigte weiß üblicherweise nicht, welche Informationen und Ermittlungsergebnisse der Polizei schon vorliegen. Schon Unschärfen oder Irrtümer in einer Aussage können im Strafverfahren dazu führen, dass man Ihnen gar nichts mehr glaubt. Man muss daher schon am Beginn des Verfahrens entscheiden, ob und wann man eine Aussage tätigt. Sie haben als Beschuldigter das grundlegende Recht, die Aussage zu verweigern. Ein erfahrener Verteidiger wird Ihnen daher immer raten, sich vor jeder Aussage mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Er wird sich zunächst einen Überblick über den Akt verschaffen. Sie müssen exakt wissen, was Ihnen aus welchen Gründen zur Last gelegt wird. Sollten Sie sogar festgenommen worden sein, stehen Ihnen diese Rechte selbstverständlich auch zu.
Die Aussage zu verweigern bedeutet keinen Nachteil. Nachdem Einsicht in die bisherigen Aktenbestandteile genommen wurde, können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt die Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Schenken Sie Ihrem Anwalt reinen Wein ein, er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Je mehr Ihr Anwalt weiß, desto besser wird er Ihnen helfen können. Anschließend wird entschieden, ob, wann und was ausgesagt wird. Beweise, um die Vorwürfe zu entkräften, können beigebracht werden. Festgenommenen Beschuldigten steht rund um die Uhr der Verteidigernotruf der österreichischen Rechtsanwälte zur Verfügung.
Zögern Sie also nicht, Ihre Rechte zu nutzen, und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Tauschen Sie sich offen und ehrlich mit Ihrem Anwalt aus. Gemeinsam können Sie mit überlegtem Handeln punkten. Die Devise lautet: Taktik statt Hektik!
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RA Mag. Oliver Mathis
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