Was verjährt im Strafrecht und was nicht
Kann ich wegen meiner Straftat noch verfolgt werden? Diese Frage von quälender Ungewissheit lässt sich in der Regel verlässlich beantworten, berichtet Rechtsanwalt Hubert Stanglechner.
Damit jemand wegen einer Straftat verurteilt werden kann, müssen rechtzeitig bestimmte Verfolgungshandlungen einsetzen. Verstreicht vorher die gesetzliche Frist, erlischt der staatliche Strafanspruch. Ein zu spät eingeleitetes Verfahren ist einzustellen oder muss mit einem Freispruch enden. Diese sogenannte Verfolgungsverjährung hat gute Gründe. Liegt die Tat schon viele Jahre zurück, führt dies oft zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und damit auch zur Gefahr von Fehlurteilen. Durch zunehmenden Zeitablauf schwindet auch immer mehr die Notwendigkeit einer Bestrafung.
Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung ab, die für das jeweilige Delikt vorgesehen ist. So tritt die Verjährung bereits nach einem Jahr ein, wenn die Strafe für das begangene Delikt maximal sechs Monate beträgt (z. B. bei einem Ladendiebstahl). Eine vorsätzliche Körperverletzung verjährt je nach Schwere der Verletzung nach drei, fünf oder – bei schweren Dauerfolgen – sogar erst nach zehn Jahren. Ein Betrug oder eine Untreue verjährt nach zehn Jahren, wenn der Schaden mehr als 300.000 Euro beträgt. Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, wie beispielsweise ein Mord, verjähren nicht.
Manchmal ist die Bestimmung des Verjährungsbeginns von großer Bedeutung. So wird etwa bei Gewalt- oder Sexualstraftaten gegen Personen unter 18 Jahren die Zeit bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Daher beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist bei einer vorsätzlich leichten Körperverletzung eines heute zehnjährigen Opfers erst im Jahr 2040 zu laufen und endet damit erst im Jahr 2043.
In manchen Fällen, wie insbesondere im Finanzstrafrecht, müssen bei der Bestimmung des Verjährungseintritts oft derart komplizierte Rechtsfragen gelöst werden, dass dies nur noch Spezialisten möglich ist. In der Praxis passieren gerade hier immer wieder Fehler.
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RA Dr. Hubert Stanglechner
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