Klage gegen „DocFinder“: ÄrztInnen online zu bewerten, ist erlaubt
Der Oberste Gerichtshof wies eine Klage der Ärztekammer Wien gegen eine Online-Plattform, die Daten von Ärzten sammelt, zurück.
Von Manuel Lutz
Wien – Bewertungsplattformen im Internet sind mittlerweile kaum wegzudenken. Nach dem Urlaub, einem Abendessen oder dem Einkaufen wird im Netz oft eine Rezension abgegeben, denn man ist schließlich auch für die Meinung und Informationen anderer Nutzer dankbar.
Dass durch die Ärzteplattform „DocFinder“ auch Mediziner bewertet werden können und Daten wie Namen und Praxisadressen angeführt werden, sorgt bei manchen Ärzten jedoch für Ärger. Eine Wiener Ärztin und die Ärztekammer Wien haben sogar eine Klage eingebracht, da das Portal ohne ihre Zustimmung Daten sammelte und veröffentlichte. Jedoch ohne Erfolg, wie aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervorgeht. Denn eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz liege nicht vor, die Bewertungen seien von der Meinungsfreiheit erfasst.
„Aufgrund der Entscheidung ist jedenfalls wichtig, dass die Betreiber der Plattform darauf achten, welche Bewertungen abgegeben werden, und im Fall auch reagieren“, ist für Günter Atzl, Direktor der Ärztekammer Tirol, klar. Denn in der Vergangenheit haben Ärzte hierzulande schon einige negative Erfahrungen gemacht. „Es gab beispielsweise den Fall, dass ein gesunder Patient eine Krankmeldung nicht bekommen hat und als Rache schlechte Bewertungen ins Netz stellte“, berichtet Atzl. Dies schädige nicht nur Ruf, sondern könne auch das Vertrauen von anderen Patienten zum Mediziner zerstören. Erst nach Intervention habe die Plattform in diesem Fall auch reagiert.
„Die Meinungsfreiheit ist natürlich sehr wichtig und dadurch hat die Plattform auch ihre Berechtigung, das Urteil soll aber kein Freifahrtschein sein, um unwahre Dinge zu schreiben oder Ärzten zu drohen“, so Atzl.
Von DocFinder-Gründer und Geschäftsführer Gerald Timmel heißt es: „Auf gar keinen Fall wollen wir Ärzte bloßstellen oder sie der Willkür aussetzen.“ Im Gegenzug sei es aber auch nicht möglich, dass sich Ärzte das Verfassen guter Bewertungen oder das Löschen unliebsamer Bewertungen erkaufen. In diesem Fall entscheiden „rechtliche Gesichtspunkte“, ob der Beitrag gelöscht wird.
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