Innenpolitik

Forderung nach kürzerer Entscheidungsfrist für Studentenvisa

Ausländische Studenten sollen kürzer warten
© APA

Die Ombudsstelle für Studierende schlägt die Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Aufenthaltsbewilligung von Studentinnen und Studenten aus Drittstaaten auf acht Wochen ab Antragstellung vor. Das Verfahren soll außerdem - sofern möglich und zweckmäßig - auf digitalisiertem Weg abgehandelt werden. Derzeit würde oft der Postweg für Verzögerungen sorgen, heißt es im Tätigkeitsbericht 2021/22 der Ombudsstelle.

"Der Visumsprozess stellt für Studierende aus Drittstaaten eine große Hürde vor bzw. zu Beginn des Studiums dar", moniert die im Bildungsministerium angesiedelte weisungsfreie Einrichtung. Einerseits könnten die Übermittlungsfristen zwischen Botschaften und zuständigen Behörden mehrere Wochen dauern, andererseits bräuchten die Behörden bei der Überprüfung der Unterlagen eine gewisse Zeit. Entscheidungen erfolgen daher teils erst nach Studienstart.

Die acht Wochen würden der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Frist für die Entscheidung über die Gewährung einer Rot-Weiß-Rot-Karte entsprechen. Derzeit gilt für die Entscheidung über die Aufenthaltsbewilligung für Studierende hingegen eine 90-Tage-Frist - wobei: "In der Praxis hat die Formulierung in § 64 Abs. 6 NAG im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von 90 Tagen über die Aufenthaltsbewilligung 'Student' nicht zu dem Effekt geführt, dass über Anträge binnen 90 Tagen entschieden wird", zitiert man eine Stellungnahme des OeAD-Agentur für Bildung und Internationalisierung. So sehe etwa das Gesetz derzeit nicht den Fristbeginn bereits mit Antragstellung vor.

Den Hochschulen wiederum empfiehlt die Ombudsstelle, Zulassungsentscheidungen für internationale Studierende bis spätestens Ende Juli zu treffen. Außerdem sollten sie aktiv auf ihren Homepages über die nötigen Nachweise und Unterlagen informieren.

Weitere Vorschläge der Ombudsstelle: Plagiatssoftware soll nicht als alleiniges Beurteilungskriterium einer akademischen Studienleistung herangezogen werden. Deren Ergebnisse müssten vielmehr durch eine fachkundige Person auch inhaltlich überprüft werden. Anlassfall war eine Fachhochschule, an der eine Masterarbeit nur aufgrund des Prozentsatzes an Textübereinstimmungen als negativ beurteilt worden war.

Ein weiterer von der Ombudsstelle behandelter Fall betraf eine nicht Deutsch sprechende Person aus einem Drittstaat, die an einer Uni die Zulassung zu einem englischsprachigen Masterstudium beantragte - ein Deutschnachweis ist dafür grundsätzlich nicht nötig. Im Rahmen der Überprüfung der Gleichwertigkeit des Vorstudiums wurden allerdings sogenannte Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, die innerhalb von zwei Semestern alle auf Deutsch absolviert werden mussten - was dazu führte, dass die für den Aufenthaltstitel nötigen ECTS-Punkte nicht erbracht werden konnten. Die Ombudsstelle empfahl daher zulassenden öffentlichen Unis, "die Sprachkenntnisse auch bei der Vorschreibung der Ergänzungsprüfungen berücksichtigen".

Verwandte Themen