KSV1870: EU-Richtlinie zu Firmeninsolvenzen nachteilig für Österreich
Laut dem Vorschlag der EU sollen künftig alle Firmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, einem Umsatz von 2 Mio. Euro und einer Bilanzsumme von 2 Mio. Euro als Kleinstunternehmen klassifiziert werden.
Wien – Der Gläubigerschutzverband KSV1870 steht der in der EU geplanten Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts skeptisch gegenüber. Aufgrund einer neuen Definition von Kleinstunternehmen fürchtet der Verband einen deutlichen Mehraufwand bei den Gerichten und längere Verfahren. Daraus ergebe sich ein höheres finanzielles Risiko für die Gläubiger. In Österreich seien im Vorjahr rund mehr als 90 Prozent der Firmenpleiten auf Kleinstunternehmen gefallen.
Laut dem Vorschlag der EU sollen künftig alle Firmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, einem Umsatz von 2 Mio. Euro und einer Bilanzsumme von 2 Mio. Euro als Kleinstunternehmen klassifiziert werden. Aufgrund der Kleinteiligkeit der heimischen Wirtschaft wäre das problematisch. "Für Österreich würde das bedeuten, dass rund 90 Prozent der Insolvenzverfahren als Sonderverfahren für Kleinstunternehmer abzuwickeln wäre", schreibt der KSV. Das würde einen deutlichen Mehraufwand für die Gerichte und längere Verfahren nach sich ziehen. "Das würde vor allem für die Gläubiger ein zusätzliches finanzielles Risiko darstellen."
Auch ein Verzicht auf einen Insolvenzverwalter bei Kleinstunternehmen würde große Nachteile für die betroffenen Gläubiger bringen. "Das Fehlen eines Insolvenzverwalters würde es defacto unmöglich machen, pflichtwidriges Verhalten der Schuldner aufzudecken und daraus Ansprüche gegen unredlich handelnde Personen abzuleiten", so der Verband weiter. Es würde außerdem Gerichten zusätzliche Arbeit aufbürden, die diese wegen eines Mangels an Ressourcen aber nicht stemmen könnten.
Weiters sollen laut dem Vorschlag für die Richtlinie anfechtungsrelevante Sachverhalte durch Mindeststandards vereinheitlicht sowie die Anfechtbarkeit bei Verfahren für Kleinstunternehmen stark eingeschränkt werden, schreibt der KSV. Auch das ginge jedoch zulasten der Gläubiger, denn gerade bei kleinen Unternehmen mit kaum werthaltigem, körperlichem Vermögen würden solche Anfechtungsansprüche oft den einzig relevanten Wert darstellen.
Der KSV plädiert daher dafür, die Definition von Kleinstunternehmen zu überdenken. Man habe eine entsprechende Stellungnahme an die EU-Kommission und an die Österreichische Insolvenzrechts-Reformkommission übermittelt. (APA)