Wenn der Arbeitgeber kündigt
Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nicht nur für den betroffenen Arbeitnehmer unerfreulich, sondern birgt auch Risiken für den Arbeitgeber, wie Rechtsanwältin Marlene Wachter informiert.
Wann darf ein Arbeitgeber kündigen?
Marlene Wachter: Für eine Kündigung muss grundsätzlich kein besonderer Grund vorliegen. Die Kündigung darf aber nicht aufgrund eines falschen („verpönten“) Motivs erfolgen, also etwa wegen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder eines Engagements im Betriebsrat. Kündigungen, die den Arbeitnehmer besonders hart treffen, können bei Gericht angefochten werden. Bestimmte Personengruppen (z. B. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz/-teilzeit, Behinderte) sind besonders geschützt, deren Kündigung ist zustimmungspflichtig.
Was ist bei der Kündigung zu beachten?
Wachter: Die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin müssen eingehalten werden. Die Frist betrifft den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin und ergibt sich aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag. Der Kündigungstermin bestimmt das Ende des Arbeitsverhältnisses. Gesetzlich ist dafür das Quartalsende vorgesehen. Kollektivvertrag und/oder Arbeitsvertrag können aber den Letzten und/oder 15. eines Monats festlegen; für Arbeiter in Saisonbetrieben gibt es Sonderbestimmungen.
„Eine Kündigung ist während des Krankenstands oder im Urlaub möglich. Sie muss dem Arbeitnehmer zugehen.“
RA Dr. Marlene Wachter
Achtung: Seit Oktober 2021 gelten für Arbeiter und Angestellte grundsätzlich die gleichen Vorgaben. Viele Arbeiter-Verträge sind nicht an die neue Rechtslage angepasst. In der Regel ist eine mündliche Kündigung ausreichend. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vorab zu verständigen.
Ist eine Kündigung auch während des Urlaubs oder im Krankenstand möglich?
Wachter: Ja. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer aber zugehen, was oft praktische Schwierigkeiten bereitet.
Wie wirken sich Fehler aus?
Wachter: Je nach Verstoß ist die Kündigung unwirksam oder bei Gericht anfechtbar. Hält der Arbeitgeber die Frist und/ oder den Termin nicht ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt aufgelöst. Der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf alle Leistungen wie bei ordnungsgemäßer Kündigung (Kündigungsentschädigung).
Kontakt: RA Dr. Marlene Wachter