Entgeltliche Einschaltung

Und dann werden wir alle Parkwächter?

Aus bestimmten psychischen und physischen Gründen kann ein erlernter Beruf in gewissen Fällen nicht mehr ausgeübt werden – was dann folgt, müssen mitunter Gutachten klären.
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Rechtsanwältin Birgit Hermann-Kraft informiert darüber, was einer Invaliditätspension vorausgehen muss.

Ein vielen bekanntes Szenario: Die Arbeitskraft lässt nach, die Krankenstände steigen, ein Antrag auf Invaliditätspension als rettender Anker und dann die Ernüchterung: Im Gutachten wird festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit noch ausreicht, um Parkwächter zu werden.

Was tun, wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil die Gesundheit angegriffen ist? Zum Glück leben wir in einem Sozialstaat, der auch für diesen Fall Vorsorge getroffen hat. Egal ob aus körperlichen oder psychischen Gründen: Wer nicht mehr arbeiten kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger einzubringen.

„Erst wird geprüft, ob die erkrankte Person nicht doch wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könnte.“

RA Mag. Birgit Hermann-Kraft

Die österreichische Sozialgesetzgebung hat den Anspruch auf Invaliditätspension in einer Art Pyramide geregelt. Erst wird geprüft, ob die erkrankte Person nicht doch wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könnte. Diesfalls wird für eine Zwischenphase das sogenannte Übergangs-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezahlt. Ziel ist die Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Nur wenn dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann eine Berufsunfähigkeits­pension zuerkannt werden.

Und genau hier kommt die eingangs aufgeworfene und oft problematische Frage auf: Liegt ein Berufsschutz vor, hat der Betroffene also das Recht, in einem bestimmten erlernten Beruf zu arbeiten, oder kann ihm zugemutet werden, auch in anderen, weniger anstrengenden Berufen, wie dem des berühmten Parkwächters oder als Billeteur zu arbeiten? Wenn die Pensionsversicherung per Bescheid die beantragte Pension ablehnt, hilft nur der Gang zum Sozialgericht. Dort müssen diese Fragen durch medizinische und berufskundliche Gutachten geklärt werden. Hier kann die Hilfe erfahrener Rechtsvertreter Gold wert sein.

Kontakt: RA Mag. Birgit Hermann-Kraft

hermann@ad-voc.at, www.ad-voc.at

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