Erlass zur Akteneinsicht regt auf, Liste Fritz fürchtet Einschränkung von Recht
Die Liste Fritz warnt, dass das Recht auf Akteneinsicht durch einen neuen Erlass ausgehöhlt und eingeschränkt wird.
Innsbruck – Das Fragerecht an die Mitglieder der Landesregierung und ebenso das Recht, in Akten Einsicht zu nehmen, zählt zur Basisarbeit oppositionellen Tuns. So auch in Tirol. Beide Rechte sind in der Landesordnung (Art. 65 und 65a) exakt definiert. So kann jedes gewählte Mitglied des Landtages in Angelegenheiten, die „Verhandlungsgegenstand sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren“, vom jeweils zuständigen Landesrat Akteneinsicht verlangen. Die Ausnahmenliste ist gemäß Landesordnung eine kurze. Wird das Grundrecht auf Datenschutz verletzt, ist die Akteneinsicht zu verweigern, ebenso dürfen Akten, die wirtschaftliche Unternehmen betreffen, nur so weit unter die Lupe genommen werden, um Fördermittelverwendungen nachzuschauen.
Landesamtsdirektor Herbert Forster sah sich mit 1. September dennoch dazu veranlasst, mit dem Erlass „20a“ – einem internen Handlungsleitfaden für die Verwaltung – das Procedere im Falle eines Akteneinsichts-Begehrens zu präzisieren.
Der Inhalt lässt bei Liste-Fritz-Klubobmann Markus Sint alle Alarmglocken schrillen. Er ortet den Versuch, dass das Auskunfts- und Kontrollrecht „ausgehöhlt, umgangen und beschnitten wird“. Der Erlass stellt nämlich klar: Die Entscheidung, „ob und in welchem Umfang einem Abgeordneten Akteneinsicht gewährt wird, obliegt dem ersuchten Mitglied der Landesregierung“. Sogar die Modalitäten der Einsichtnahme können LandesrätInnen festlegen. Die Dienststellen haben zudem die Pflicht, die Regierung auf Rechtsbeschränkungen hinzuweisen.
„Mit dieser Vorgehensweise erschwert und verhindert die Landesregierung Kontrolle“, wettert Sint. Das Kontrollrecht sei ein „hohes Gut, auch wenn es unangenehm sein mag“. Von dem versprochenen „neuen Stil“ sei die Regierung weit entfernt.
Im Amt der Tiroler Landesregierung versteht man die Aufregung nicht. Der Erlass „gibt nur die Rechtslage wieder“. Klargestellt werde lediglich, dass nur das Regierungsmitglied und nicht etwa eine Organisationseinheit über die Akteneinsicht zu entscheiden habe. Grund für die Neufassung des Erlasses sei, dass der Verfassungsdienst im Sommer alle Erlässe einer Revision unterzogen habe. Neu eingefügt sei lediglich die Zulässigkeit von Kopien worden.