Gut zu wissen

Das gilt bei schulautonomen Tagen oder Freistellung von Schülern

1. Schulautonome Tage

Seit dem Schuljahr 2020/21 gibt es österreichweit flächendeckend für alle Schulen Herbstferien, die jährlich in der Zeit vom 27. bis einschließlich 31. Oktober stattfinden.

Die neue Ferienregelung hat Auswirkungen auf die Anzahl der schulautonomen Tage, denn diese wurden aufgrund der Einführung der Herbstferien verringert.

Zu beachten ist laut Bildungsdirektion, dass sich die Regelungen für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) von jenen für die mittleren und höheren Schulen (MHS) unterscheiden.

APS-Bereich:

  • Grundsätzlich stehen den allgemein bildenden Pflichtschulen in Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, drei schulautonome Tage zur Verfügung.
  • In Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder Samstag fällt, verringert sich die Anzahl auf zwei schulautonome Tage und in Schuljahren, in denen dieser Tag auf einen Sonntag fällt, auf einen schulautonomen Tag.
  • Darüber hinaus ist zu beachten, dass im APS-Bereich grundsätzlich zwei Tage zentral durch die Bildungsdirektion per Verordnung schulfrei erklärt werden. Dies sind in der Regel die „Zwickeltage“ nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam.
  • Dadurch ergibt sich in den kommenden Schuljahren für die allgemein bildenden Pflichtschulen folgende Anzahl an schulautonomen Tagen, die zur Verfügung stehen:- Schuljahr 2023/24: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag- Schuljahr 2024/25: 2 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage- Schuljahr 2025/26: 1 Tag (davon 1 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage

MHS-Bereich:

  • In den mittleren und höheren Schulen stehen in Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, vier schulautonome Tage zur Verfügung.
  • In Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder Samstag fällt, verringert sich die Anzahl auf drei schulautonome Tage, in Schuljahren, in denen dieser Tag auf einen Sonntag fällt, auf zwei schulautonome Tage.
  • Für die AHS-Langformen werden grundsätzlich zwei Tage zentral durch die Bildungsdirektion per Verordnung schulfrei erklärt. Auch hier sind dies in der Regel die „Zwickeltage“ nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam.
  • Für die Oberstufenrealgymnasien (ORG) sowie die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) gilt diese Verordnung nicht, d.h. die genannten zwei Tage stehen den Schulen zur freien Verfügung.
  • Dadurch ergibt sich in den kommenden Schuljahren für die mittleren und höheren Schulen folgende Anzahl an schulautonomen Tagen, die zur Verfügung stehen:

AHS-Langformen:

- 2023/24: 4 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 2 schulautonome Tage

- S2024/25: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag

- 2025/26: 2 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage

Oberstufenrealgymnasien und BMHS:

- Schuljahr 2023/24: 4 schulautonome Tage

- Schuljahr 2024/25: 3 schulautonome Tage

- Schuljahr 2025/26: 2 schulautonome Tage

2. Freistellung einzelner Schüler/innen

Einzelnen Schüler/innen kann

  • 1 Tag von der/dem Klassenlehrer/in freigegeben werden,
  • bis zu 1 Woche von der Schulleitung freigegeben werden,
  • mehr als 1 Woche für Schulpflichtige von der Bildungsdirektion freigegeben werden,
  • mehr als 1 Woche für nicht mehr Schulpflichtige von der Schulleitung freigegeben werden.

Wenn Schulen aus Tourismusregionen bei der Bildungsdirektion um so genannte „Sonderferien“ im Frühjahr ansuchen und genehmigt erhalten, muss der dadurch entfallende Unterricht an Tagen, die für die anderen Schulen schulfrei sind, eingebracht werden, z.B. in den Osterferien von Montag bis Mittwoch.