Innenpolitik

Gemeinnützigkeits-Reform passierte trotz Protest Ausschuss

NGOs orten "Willkür"
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Trotz Protesten von NGOs hat die Reform der Spendenabsetzbarkeit am Dienstag den Finanzausschuss des Nationalrats passiert. Die Spendenabsetzbarkeit soll damit an die Gemeinnützigkeit der Organisationen generell geknüpft werden, was Verfahrensvereinfachungen bringt und 45.000 Vereine zusätzlich zu potenziellen Profiteuren macht. NGOS befürchten aber, dass zivilgesellschaftlicher Protest zum Entzug der Spendenabsetzbarkeit führen könnte.

Für die Reform stimmten im Finanzausschuss die Regierungsparteien ÖVP und Grüne sowie die FPÖ, wie die Parlamentskorrespondenz in der Nacht auf Mittwoch mitteilte. SPÖ und NEOS stimmten gegen den Entwurf. Die Sozialdemokraten befürchten insbesondere bei Privatschulen, dass Schulgelder durch steuerbegünstigte Spenden ersetzt werden könnten.

Die NGOs warnten im Vorfeld der Abstimmung am Dienstag vor einem anderen möglichen Problem. Strafbare Handlungen sollen laut dem Gesetzesentwurf ein Hindernis für die Spendenbegünstigung sein. Mit der aktuellen Fassung könnten allerdings schon verspätete Anmeldungen von Kundgebungen oder das Anbringen von Transparenten an Gebäuden zu einer Aberkennung führen, kritisierte Greenpeace-Geschäftsführer Alexander Egit am Dienstag bei einer Protestkundgebung vor dem Parlament.

Gemeinsam mit Greenpeace machten sich die Volkshilfe, der Verein Gegen Tierfabriken (VGT), Attac und Fridays For Future für eine kurzfristige Änderung des Entwurfes stark. Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte könnten Vereinen und Organisationen künftig ohne Rechtsverfahren mit aufschiebender Wirkung die Spendenabsetzbarkeit entziehen, die Aktivisten orten "Willkür" und mögliche existenzbedrohende Einbußen.

Egit wünscht sich, dass die "demokratiefeindlichen Passagen" gestrichen werden. Ist das nicht möglich, sollte jedenfalls Verfassungskonformität hergestellt und Willkür durch Finanzbeamte unterbunden werden, sagte er zur APA. Es brauche zumindest klare Bestimmungen, in welchen Fällen Finanzbeamte tätig werden können und wann eine Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit erlassen werden kann.

Verfassungsrechtler Heinz Mayer hatte im Vorfeld vor Verfassungswidrigkeit gewarnt, da laut Entwurf eine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Finanzamts ausgeschlossen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe aber schon mehrfach klargestellt, dass gesetzliche Regelungen nicht dazu führen dürften, dass daraus endgültige oder gar existenzbedrohende Belastungen entstehen.

Bis zum finalen Beschluss nächste Woche im Nationalrat sollen die von Mayer aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung geprüft werden, betonte das Finanzministerium auf Anfrage. "Klar ist aber, dass die Möglichkeit zur Absetzung nur bestehen kann, wenn es um Organisationen geht, die sich im Rahmen des demokratischen Rechtsstaates bewegen." Der Regierung sei es ein großes Anliegen, zivilgesellschaftliches Engagement zu unterstützen, wurde betont. "Daher wird die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden massiv ausgeweitet - das wird auch von den allermeisten Organisationen begrüßt."

Auch Volkshilfe-Pressesprecher Erwin Berger kritisierte gegenüber der APA, dass Finanzbeamte bei einer Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit künftig nicht nach nachvollziehbaren Kriterien entscheiden müssten. In einem repressiveren politischen Klima hätte man damit ein Werkzeug, "um Druck auszuüben". Zivilgesellschaftlicher Protest könne schließlich nicht immer ganz straffrei ablaufen. Ähnlich sieht das Isabell Eckl vom VGT. So sei etwa das frühe Verbot von Pelzfarmen in Österreich nur wegen des Protests von Tierschützerinnen und Tierschützern möglich gewesen, "teilweise durch Aktionen des zivilen Ungehorsams", erklärte sie in einer Stellungnahme.

"Unbedenklich" ist die Strafbestimmung hingegen für das Umweltorganisationen-Bündnis Ökobüro. Die Bestimmungen zum Verlust der Absetzbarkeit bei strafbaren Handlungen seien zwar "unnötig", heißt es in einem Statement auf dessen Website. Damit werde aber im Wesentlichen geregelt, was bereits Rechtsbestand sei. Bereits bisher könne die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn wesentliche Mittel für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es werde klargestellt, dass erhebliche Mittel für die Begleichung von Strafen verwendet werden müssen, damit es zur Aberkennung kommt. Verwaltungsstrafen seien aber in der Regel niedrig. Eine aufschiebende Wirkung bei Aberkennung wäre laut Ökobüro allerdings eine Verbesserung.

Grundsätzlich begrüßt das Ökobüro das Paket, der zivilgesellschaftliche Sektor werde dadurch gestärkt. Auch für die Teilnehmer der Protestaktion sind nicht alle Teile der Gesetzesreform abzulehnen, sah etwa Berger doch die ausgeweitete Spendenabsetzbarkeit durchaus positiv. Diese wird an die Gemeinnützigkeit der Organisationen generell geknüpft, das macht 45.000 Vereine zusätzlich zu potenziellen Profiteuren.

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