Staatsanwalt legt im Fall Josef F. Berufung ein
Eine generelle bedingte Entlassung wurde aus generalpräventiven Gründen abgelehnt.
Krems, Wien – Die Staatsanwaltschaft Krems hat gegen die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmen- in den Normalvollzug für Josef F. Beschwerde eingebracht. Der heute 88-Jährige war im Inzestfall von Amstetten 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Der Akt wandert nun zum Oberlandesgericht (OLG) Wien zur Entscheidung.
F. bleibt vorerst in Stein
Die in der Vorwoche von einem Dreiersenat ausgesprochene und nicht rechtskräftige Verlegung von Josef F. in den Normalvollzug war auf zehn Jahre bedingt. Nachweisen muss er regelmäßige Psychotherapie sowie psychiatrische Untersuchungen. Bei der von großem Medieninteresse begleiteten Anhörung war kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt Josef F. im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein. Befunden wurde vom Dreiersenat auch über eine generelle bedingte Entlassung, die Verteidigerin Astrid Wagner weiterhin anstrebt. Dieser Schritt wurde aber aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Gestützt war die bedingte Verlegung in den Normalvollzug auf ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Heidi Kastner, das Josef F. unter anderem aufgrund von Demenz attestiert, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dem folgte der Dreiersenat.
Nun soll das OLG Wien entscheiden. Es hat die Causa bereits mehrmals auf Grundlage früherer Gutachten beleuchtet. 2022 sprach sich das Oberlandesgericht gegen eine bedingte Verlegung aus dem Maßnahmenvollzug für Josef F., der seinen Namen inzwischen geändert hat, aus. Das Landesgericht Krems hatte zuvor anders entschieden.
Der Inzestfall von Amstetten war 2008 bekannt geworden. Josef F. hielt seine Tochter 24 Jahre in einem Kellerverlies gefangen und zeugte mit ihr sieben Kinder – eines starb. Der Schuldspruch im Prozess 2009 umfasste alle Anklagepunkte: Mord durch Unterlassung, Sklavenhandel, Freiheitsentziehung, Vergewaltigung, Blutschande sowie schwere Nötigung und damit alle Anklagepunkte. (TT, APA)