Polaschek will ab 2025 befristete Verträge an Unis begrenzen
Jungforscher sind in Österreich oft prekär beschäftigt, laut einer Studie der Donau-Uni Krems für die Arbeiterkammer (AK) von Ende 2022 hat an den Unis nur ein Drittel eine unbefristete Stelle. Zuletzt haben Jungforscher und Mittelbau-Personal deshalb wiederholt für bessere Arbeitsbedingungen demonstriert, zumindest eine ihrer Forderungen dürfte sich nun mittelfristig erfüllen: Ab 2025 plant Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) Höchstquoten für befristete Verträge.
Festgeschrieben werden soll das laut Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SPÖ in den Leistungsvereinbarungen zwischen Ministerium und Unis für die Jahre 2025 bis 2027. An der Definition der Quoten wird derzeit im Ministerium gearbeitet. Diese müsse auf die einzelnen Universitäten abgestimmt werden, weil hier etwa auch einfließt, wie viele Mitarbeitende über Drittmittel beschäftigt werden, hieß es auf APA-Nachfrage aus dem Ressort.
Konkret soll die Quote dann regeln, wie viel Prozent ausgewählter Kategorien des wissenschaftlichen Personals befristet an einer Uni-Organisationseinheit (z.B. Fakultät oder Department) beschäftigt sind. Die konkreten Zahlen will das Ressort bis zu den Leistungsvereinbarungsverhandlungen im Herbst 2024 fixieren, die Umsetzung soll dann schrittweise erfolgen.
Keine Änderung wird die neue Regelung bei den umstrittenen Kettenverträgen an den Unis bringen. Anders als im allgemeinen Arbeitsrecht ist an den Unis das Aneinanderreihen befristeter Verträge erlaubt. Seit der Novelle des Uni-Gesetzes von 2021 gilt eine Höchstdauer von sechs Jahren, anschließend darf höchstens zweimal verlängert bzw. ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden. Die maximale Höchstdauer aller befristeten Verträge sind in der Regel acht Jahre, danach muss der betreffende Forscher entweder einen unbefristeten Vertrag bekommen oder die betreffende Uni verlassen. Das wird auch nach Einführung von Höchstquoten für befristete Uni-Verträge so bleiben, wird im Ministerium betont. "Auswirkungen auf den § 109 Universitätsgesetz ergeben sich durch die Quoten nicht, da die Höchstbefristungsdauer selbst unverändert bleibt."