Gericht entscheidet: EU-Kommission gab zu wenig Infos zu Covid-Impfstoffen
Die EU-Kommission hat nach einem Urteil des EU-Gerichts nicht genügend Informationen über den Kauf von Covid-Impfstoffen offengelegt – besonders in Hinblick auf Interessenskonflikte und Entschädigungsregeln. Das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden.
Luxemburg – Die EU-Kommission von Ursula von der Leyen hat nach einem Urteil des EU-Gerichts mit der Geheimhaltung von Informationen zu milliardenschweren Covid-Impfstoffverträgen gegen das EU-Recht verstoßen. Laut den Richtern in Luxemburg habe die EU-Behörde vor allem in Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte und Entschädigungsregeln für Impfstoff-Hersteller nicht ausreichend Zugang zu Dokumenten gewährt.
Kritik wegen Verträgen und Lieferverzögerungen
Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge über Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und abgeschlossen. Das Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es Lieferverzögerungen des Impfstoffs gab. Es ermittelt unter anderem die Europäische Staatsanwaltschaft in dem Zusammenhang.
Urteil gibt Klagenden teilweise Recht
2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission unter der Leitung von der deutschen Politikerin von der Leyen (CDU) gewährte diesen aber nur teilweise. Abgeordnete und Privatpersonen klagten daraufhin und bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der Abstimmung über eine zweite Amtszeit von der Leyens als Kommissionspräsidentin im Europäischen Parlament.
Dokumenten-Herausgabe zu Unrecht verweigert
Das Gericht beanstandete, dass die EU-Kommission nicht ausreichend begründet habe, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen würde. Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den Dokumenten verweigert.
Die Klagenden hätten allerdings den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten ordnungsgemäß nachgewiesen: Es lasse sich nämlich nur dann überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen vorliegen. Das Urteil des EU-Gerichts kann vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden. (APA, TT.com)