Schwere Verbrechen verjähren nicht
Verjährung ist für Verbrechensopfer ein brisantes Thema – Strafverteidiger Stefan Gamsjäger klärt auf.
Was bedeutet Verjährung im Strafrecht?
Stefan Gamsjäger: Verjährung bewirkt, dass ein Straftäter/eine Straftäterin nach einer gewissen Zeit nicht mehr verfolgt bzw. verurteilt werden darf oder ein Urteil nicht mehr vollzogen werden kann. Es gibt hier aber Ausnahmen, z. B. verjähren schwere Verbrechen nicht. Für Täter/Täterinnen und die Allgemeinheit schafft die Verjährung Rechtssicherheit.
Welche Verjährungsfristen gibt es?
Stefan Gamsjäger: Grundsätzlich richtet sich die Verjährung nach der gesetzlichen Strafdrohung der verfolgten Straftat und beträgt ein bis 20 Jahre. Leichte Vergehen, wie z. B. Diebstahl verjähren nach einem Jahr, weil die Strafdrohung hier nicht über sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt. Eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verjährt z. B. erst nach 20 Jahren, weil die Strafdrohung hier ein bis 15 Jahre beträgt.
„Grundsätzlich richtet sich die Verjährung nach der gesetzlichen Strafdrohung der verfolgten Straftat.“
RA Mag. Stefan Gamsjäger
Verjähren auch Urteile bzw. darin festgesetzte Freiheits- oder Geldstrafen?
Stefan Gamsjäger: Die Vollstreckungsverjährung bestimmt, wie lange festgesetzte Strafen vollstreckt werden können. Sie richtet sich nach der im Urteil festgesetzen Strafhöhe. Wenn man z. B. zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren verurteilt worden ist, beträgt die Verjährung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe 15 Jahre. Auch die Vollstreckung von schweren Verbrechen verjährt jedoch nicht.
Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen?
Stefan Gamsjäger: Zeiten, in denen nach dem/der konkreten Beschuldigten gefahndet wird, bleiben unberücksichtigt. Ist der flüchtige Täter/die flüchtige Täterin daher bekannt, kann er sich nicht auf die Verjährung berufen. Weiters schützt das Gesetz minderjährige Opfer. Bei einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung an einem/einer Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn das Opfer 28 Jahre alt wird. Zudem werden Zeiten nicht mit einberechnet, in denen der/die Verurteilte im Ausland ist. Man kann sich also der Vollstreckung einer Strafe nicht entziehen, wenn man sich nach dem Urteil ins Ausland absetzt.
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