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Übers Ziel schießende Jugendliche

Ab 14 sind Jugendliche strafmündig. Bei Körperverletzung, Vermögens- oder Suchtmitteldelikten gibt es ein eigenes Jugendgerichtsgesetz.
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Zwar sind Jugendliche schon ab 14 Jahren strafmündig – doch es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, über die Rechtsanwalt Thomas Kraft informiert.

In der Jugenderziehung muss oft ein Auge zugedrückt werden. Mangelnde Reife und Erfahrung, Neugier, Unbesonnenheit oder Imponiergehabe können zu Konflikten mit anderen Jugendlichen, Eltern oder Lehrpersonen führen. Das ist meist Teil eines Entwicklungsprozesses und gibt sich wieder. Was aber, wenn der/die Jugendliche auch mit dem Gesetz in Konflikt gerät?

Wir werden mit 18 Jahren volljährig, mit 16 dürfen wir wählen, aber wir werden bereits mit 14 Jahren strafmündig. Das heißt, dass sich Jugendliche vor den Strafverfolgungsbehörden verantworten müssen. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts, die regeln, welche Taten strafbar sind und welche Sanktionen sie nach sich ziehen. Während das Verwaltungsstrafrecht nur einige wenige Sonderbestimmungen enthält, gibt es für die Behandlung Jugendlicher und junger Erwachsener im gerichtlichen Strafrecht, etwa bei Körperverletzungen, Vermögens- oder Suchtmittel­delikten, ein eigenes Jugendgerichtsgesetz.

„Wir werden mit 18 Jahren volljährig, mit 16 dürfen wir wählen, aber wir werden bereits mit 14 Jahren strafmündig.“

RA Dr. Thomas Kraft

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab vollendetem 14. Lebensjahr eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besteht, zu wissen, was erlaubt ist und was verboten. Um der geringeren Reife und der besonderen Schutzbedürftigkeit Jugendlicher aber Rechnung zu tragen, gibt es wesentliche Sonderbestimmungen für den strafrechtlichen Umgang mit Jugendlichen. Im Vordergrund steht weniger der Bestrafungsgedanke als viel mehr die Intention, dem/der Jugendlichen das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn oder sie wieder „auf die rechte Bahn“ zu bringen. So kann der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, etwa gegen die Auflage gemeinnütziger Leistungen oder eines Tatausgleichs, von der Verfolgung zurücktreten. Das Gericht kann einen Schuldspruch ohne Strafe aussprechen oder sich den Strafausspruch für eine Probezeit vorbehalten, wenn es überzeugt ist, dass dies ausreicht, um Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten. Wenn es nicht ohne Strafe abgeht, dann sind die Strafdrohungen geringer als bei Erwachsenen.

Bei schweren Delikten, die im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren zu behandeln sind, müssen Laienrichter/Laienrichterinnen mit besonderen Erfahrungen im Bereich der Jugendbetreuung und -erziehung beigezogen werden. Wenn eine Beeinträchtigung der Entwicklung oder der schulischen und beruflichen Ausbildung zu befürchten ist, kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden. Der/die Jugendliche soll jede mögliche Unterstützung im Verfahren bekommen, weshalb ihn/sie die gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen und Vertrauenspersonen in jeder Phase des Verfahrens begleiten und unterstützen können und der/die Jugendliche, wenn nicht nur ein Vergehen angeklagt ist, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin haben muss.

Kontakt:

RA Dr. Thomas Kraft

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