Skiunfall im freien Gelände
Ist man im freien Gelände für sich selbst verantwortlich oder kann es doch zu einer Haftung für den Skigebietsbetreiber kommen? Dieser und anderen Fragen widmet sich Rechtsanwalt Christian Fuchs.
Zunächst ist zwischen gesicherten Skipisten, Skirouten und freiem Gelände zu unterscheiden. Skipisten sind allgemein zugänglich, zur Skiabfahrt vorgesehen sowie markiert, kontrolliert, gesichert und üblicherweise präpariert. Die Widmung zur Skipiste erfolgt in der Regel durch deutliche Markierungen (Schilder, Pläne, Stangen etc). Die Sorgfaltspflichten des Pistenhalters/der Pistenhalterin sind hier in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Sicherungspflichten bestehen nur für atypische Gefahren, die auch für verantwortungsbewusste Pistenbenutzer nur schwer erkennbar oder vermeidbar sind. Skirouten sind Teil des organisierten Skiraums, werden allerdings weder präpariert noch kontrolliert. Hier ist nur vor alpinen Gefahren zu schützen, insbesondere Lawinen. Eine klassische Skiroute ist beispielsweise die Karrinne auf der Innsbrucker Nordkette.
Im freien Gelände bestehen grundsätzlich weder vertragliche noch gesetzliche Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch, wenn ein Pistenbenutzer oder eine Pistenbenutzerin vom freien Gelände wieder in die Piste einfährt oder das Gelände als Abkürzung zum Parkplatz nutzt. So wurde im Jahr 2020 eine Klage eines Skifahrers vom Obersten Gerichtshof (OGH) abgewiesen, der auf einem kurzen Teilstück im freien Gelände auf dem Weg zum Parkplatz stürzte. Der Pistenbereich war klar markiert. Der Skiliftbetreiber musste daher diesen Teilbereich nicht absichern.
„Erfahrene Tourenteilnehmer und -teilnehmerinnen kann die Haftung für einen Alpinunfall treffen.“
RA Mag. Christian Fuchs
Die Haftung des Skiliftbetreibers wurde hingegen bei einem Sturz eines Skifahrers über einen Bewässerungsschlauch im freien Gelände bejaht, da in diesem Bereich die Skipiste nicht klar gekennzeichnet war und das freie Gelände ständig von Skifahrern befahren wurde. Im so genannten Piz-Buin-Urteil aus dem Jahr 2000 hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Bergführer, der in seiner Freizeit mit einem Freund unterwegs war, trotzdem für den schlecht ausgebildeten Begleiter haftet (Führer aus Gefälligkeit). In diesem Urteil wurde die Haftung des Bergführers bejaht.
Grundsätzlich sind sämtliche Mitglieder einer Tourengruppe bei einer Skitour, sofern objektiv zumutbar, zur gegenseitigen Hilfeleistung und Unterstützung bei der Bewältigung alpiner Gefahren verpflichtet. Erfahrene Tourenteilnehmer oder -teilnehmerinnen kann daher die Haftung für einen Alpinunfall treffen. Er/Sie wird juristisch als „faktischer Führer“ der Skitour eingestuft. Allerdings sind an die Haftung hohe Hürden geknüpft.
Rettung aus der Luft: Wer muss dafür zahlen?
Mit dem ersten Schneefall lockt die Bergwelt wieder zahlreiche Wintersportbegeisterte ins offene Gelände, besonders Tourenenthusiasten zieht es auf verschneite, unberührte Hänge abseits der gesicherten Pisten. Die Abfahrt verspricht Natur pur und sportliche Herausforderung – doch das Risiko von Verletzungen ist hoch. Ein Unfall kann schnell passieren, und in vielen Fällen muss ein Rettungshubschrauber ausrücken. Was viele jedoch nicht wissen: Anders als bei Verkehrsunfällen oder akuten medizinischen Notfällen werden die Kosten einer Hubschrauberrettung bei Sportunfällen häufig nicht vollständig von der Krankenkasse gedeckt. Für Tourengeherinnen und Tourengeher kann dies teuer werden. Schutz bietet hier mitunter eine private Unfallversicherung, eine Mitgliedschaft in einem Alpinverein oder Automobilclub, manchmal auch bestimmte Kreditkarten. Wer sich absichern möchte, sollte einen passenden Versicherungsschutz wählen. Haben Sie rechtliche Fragen zum Ski- und Alpinsport? Dann sprechen Sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.