Wer haftet für Unfälle bei Sportveranstaltungen?
Rechtsanwältin Kristina Gruber-Mariacher beleuchtet Rechte, Pflichten und Risiken für Veranstalter und Veranstalterinnen, Sporttreibende sowie Zuschauende.
Sportveranstaltungen ziehen Jahr für Jahr Tausende Teilnehmende und Zuschauende an. Egal, ob Fußballspiele, Skirennen oder Laufsport-Events – überall, wo sportliche Höchstleistungen erbracht werden, sind auch Risiken und die Gefahr von Unfällen nicht ausgeschlossen. Doch welche rechtlichen Regelungen greifen, wenn ein Unfall passiert? Und wer haftet?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Unfall durch Eigen- oder Fremdverschulden entstanden ist. Sporttreibende akzeptieren durch die Teilnahme das so genannte „sportliche Risiko“, das Verletzungen als mögliches Ergebnis von fairen Wettkämpfen einschließt. Dies bedeutet, dass ein Fußballspieler/eine Fußballspielerin, der/die sich bei einem regulären Zweikampf verletzt, kaum rechtliche Schritte gegen seinen/ihren Gegner einleiten kann. Doch überschreitet ein Spieler oder eine Spielerin die Grenzen des Erlaubten – etwa durch ein übermäßig hartes Foul – kann er oder sie im Rahmen des Schadenersatzrechts haftbar gemacht werden.
„Für Veranstalter und Veranstalterinnen gelten besondere Sorgfaltspflichten.“
RA Dr. Kristina Gruber-Mariacher
Für Veranstalter und Veranstalterinnen gelten besondere Sorgfaltspflichten. Sie müssen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die für die Art des Sports erforderlich sind, etwa durch Absperrungen, Sicherheitsausrüstung oder medizinische Notfallteams. Werden diese Pflichten vernachlässigt, haftet der Veranstalter oder die Veranstalterin für daraus entstehende Schäden. Eine klare Gefahrenaufklärung ist ebenfalls Pflicht, um Teilnehmende und Zuschauende über mögliche Risiken zu informieren. Hier greift oft eine Haftungsfreistellungsklausel, die Teilnehmende bei der Anmeldung akzeptieren. Diese entbindet den Veranstalter/die Veranstalterin jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Jedenfalls ist auch für den Veranstalter/die Veranstalterin der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Zudem kann eine private Unfallversicherung für Sporttreibende sinnvoll sein, da viele Krankenkassen nur Grundkosten decken. Auch Zuschauende sollten in gewissen Fällen eine Haftpflichtversicherung besitzen, falls sie versehentlich Verletzungen bei anderen verursachen.
In Österreich ist das Recht auf Schadenersatz durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt, wobei bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine strenge Haftung greift. Unfälle bei Sportveranstaltungen unterliegen somit einem komplexen rechtlichen Geflecht, bei dem Eigenverantwortung, Haftung des Veranstalters/der Veranstalterin und Versicherungsschutz ineinandergreifen. Wenn Sie bei der Sportausübung oder dem Besuch einer Sportveranstaltung eine Verletzung oder einen Schaden erlitten haben, oder als Veranstalter/Veranstalterin in Anspruch genommen werden, sollten Sie jedenfalls den Sachverhalt vom Rechtsanwalt/von der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens rechtlich prüfen lassen.
Unser Rechtstipp
Wer sich über das Thema Skirecht genauer informieren will, kann auf der Homepage www.schirecht.at Beiträge dazu nachlesen.
Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit bietet auf der Website alpinsicherheit.at umfassende Informationen über „sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders“ – wozu allen voran zehn FIS-Regeln als Maßstab gelten. Dazu zählen unter anderem: Rücksicht auf die anderen Wintersportler und Wintersportlerinnen, das Beherrschen der Geschwindigkeit und der Fahrweise, das richtige Überholen und einiges mehr.
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