Verurteilter Ex-Finanzminister

21 Millionen Euro Schulden bei Finanzamt und Republik: Grasser jetzt in Privatkonkurs

Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser wurde im Buwog-Verfahren zu vier Jahren Haft und 9,8 Millionen Euro Schadenersatz verurteilt.
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Hauptgrund für die Insolvenz sei der Schadenersatzanspruch der Republik nach dem Urteil in der Causa Buwog. Grassers Haftantritt in Innsbruck dürfte unmittelbar bevorstehen.

Wien – Nach der Verurteilung zu vier Jahren Haft in der Causa Buwog wurde über das Vermögen von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser am Dienstag beim Bezirksgericht Kitzbühel ein Insolvenzverfahren in Form des Schuldenregulierungs-Verfahrens („Privatkonkurs“) eröffnet. Das meldete der Alpenländische Kreditorenverband. Die Insolvenzursache führt Grasser auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von 9,8 Mio. Euro im Rahmen des Buwog-Strafprozesses zurück.

Seine Verbindlichkeiten gibt er mit rund 21 Millionen Euro an. Hauptgläubiger sind das Finanzamt mit rund 7,9 Mio. Euro (Steuerforderungen) sowie die Republik Österreich mit 12,7 Mio. Euro (Privatbeteiligtenzuspruch). Sein Vermögen gibt Grasser mit rund 300.000 Euro an. Zudem erklärt er, ohne Beschäftigung zu sein, was er mit dem fast 16 Jahre andauernden Strafverfahren gegen sich begründet. Dies habe sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Anstellung zu finden.

Die Herausforderung für Karl-Heinz Grasser, um seine Entschuldung zu erreichen, liegt in der Tatsache begründet, dass ein Teil seiner Verbindlichkeiten auf seiner strafrechtlichen Verurteilung fußt.
Alpenländischer Kreditorenverband

Grasser bietet eine Barquote von 3 Prozent binnen 2 Wochen ab rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans an. Die dafür nötigen Mittel soll mit Unterstützung von dritter Seite erfolgen, schreibt der AKV. Hauptgläubigerin ist die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur. Ohne deren Zustimmung wird der Zahlungsplan keine Mehrheit erreichen.

„Die Herausforderung für Karl-Heinz Grasser, um seine Entschuldung zu erreichen, liegt in der Tatsache begründet, dass ein Teil seiner Verbindlichkeiten auf seiner strafrechtlichen Verurteilung fußt“, so der AKV. Denn Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind von der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens ausgenommen.

Sein Haftantritt in der Justizanstalt Innsbruck dürfte unmittelbar bevorstehen, die Aufforderung zum Haftantritt wurde bereits abgefertigt. (TT.com)