Haarige Angelegenheit: Offizier muss Strafe wegen Tragen eines Pferdeschwanzes zahlen
Ein Vorarlberger Berufssoldat sorgte für Schlagzeilen, als er wegen seiner langen Haare eine Disziplinarstrafe erhielt. Der Offizier wehrte sich gegen die Strafe und ging bis vors Verwaltungsgerichtshof. Über 2000 Euro muss er nun zahlen.
Bregenz – Österreichs Soldatinnen dürfen lange Haare haben, Soldaten nicht. Ein langhaariger Vorarlberger Offizier erhielt darum eine Disziplinarstrafe, sah sich diskriminiert und ging bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Strafe mit 2200 Euro festsetzte. Vom Vorwurf, einen Befehl missachtet zu haben, wurde er freigesprochen. Das wurde nun auch in einer außerordentlichen Revision bestätigt, berichteten „Neue Vorarlberger Tageszeitung“ und der ORF Vorarlberg.
In Österreich dürfen Soldatinnen lange Haare haben, wenn diese zurückgebunden getragen werden. Für ihre männlichen Kameraden gilt laut Erlass des Verteidigungsministeriums, dass die Haare kurz geschnitten sein müssen. Augen und Ohren dürfen nicht bedeckt sein, die Haare dürfen „bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berühren“. Ein Vorarlberger Berufssoldat trug seine Haare allerdings bis September 2023 ebenfalls als „Pferdeschwanz“, der Aufforderung des Vorarlberger Militärkommandanten zum Haareschneiden kam er nicht nach.
2200 Euro Disziplinarstrafe, aber keine Befehlsmissachtung
Die Bundesdisziplinarbehörde hatte darum über den Mann wegen dieser Dienstpflichtverletzung in erster Instanz im Dezember 2023 eine Geldstrafe von 3000 Euro verhängt, zusätzlich sollte er 300 Euro Verfahrenskosten übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Geldstrafe in zweiter Instanz im Juli 2024 dann auf 2200 Euro herab, der Soldat hatte inzwischen kürzere und damit erlasskonforme Haaren. Ansonsten wurde die Entscheidung bestätigt. Von dem Vorwurf, er habe den ursprünglichen Haarschneide-Befehl seines Vorgesetzten, des Vorarlberger Militärkommandanten, missachtet, wurde der Mann freigesprochen.
Gericht gestand Soldaten Remonstrationsrecht zu
Gegen diesen Teilfreispruch ging der Disziplinaranwalt des Verteidigungsministeriums dann mittels einer außerordentlichen Revision am VwGH vor. Es ging ihm laut dem ORF-Bericht vor allem um die Straflosigkeit des nicht befolgten Befehls. Der VwGH wies die außerordentliche Revision nun aber ab. Nach Ansicht der Höchstrichter galt der Befehl des Militärkommandanten als zurückgezogen, weil er seinen Befehl nicht schriftlich wiederholt hatte. Es sei festzuhalten, dass für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des Bundesheeres das Remonstrationsrecht gelte, so das Gericht in seinem Erkenntnis. Im Gegensatz zum Wehrgesetz kann laut Beamtendienstrecht ein Beamter Bedenken äußern, wenn er einen Befehl für rechtswidrig hält, dann muss der Befehl schriftlich wiederholt werden, was im konkreten Fall nicht erfolgte. Der Bund muss dem Soldaten nun für den Gang zum Höchstgericht rund 1100 Euro an Verfahrenskosten ersetzen. (APA)