Geheime Dokumente weitergegeben: Anklage gegen Spitzendiplomaten
Es geht um Amtsmissbrauch und Geheimnisverrat – und um die Formel des Nervengifts Nowitschok. Noch ist die Anklage gegen den ehemaligen Generalsekretär des Außenministeriums nicht rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen den ehemaligen Spitzenbeamten Johannes P. Anklage wegen Missbrauchs der Amtsgewalt sowie Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung eingebracht. Ihm wird zur Last gelegt, als Generalsekretär des Außenministeriums ohne Erfordernis einen als „geheim“ klassifizierten Bericht u.a. zum Nervengift Nowitschok angefordert zu haben und dem ehemaligen Verfassungsschützer O. interne Dokumente zugänglich gemacht zu haben.
Formel des Nervengifts Nowitschok
Konkret soll P., der unter der freiheitlichen Außenministerin Karin Kneissl zum Generalsekretär aufgestiegen war, den als geheim klassifizierten Bericht der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) zu einem Giftanschlag im Jahr 2018, der auch die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt hatte, angefordert haben. Dadurch hat er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seine Befugnis mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf strengste Geheimhaltung zu schädigen, wissentlich missbraucht.
Dokumente gezeigt
Weiters wird P. zur Last gelegt, im Oktober 2018 dem ehemaligen Verfassungsschützer mehrere OPCW-Dokumente zu den Nowitschok-Vorfällen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich waren, gezeigt zu haben. Dadurch sei das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit internationalen Behörden gefährdet worden, so die Staatsanwaltschaft.
Gegen O. wurde zuletzt Anklage vor allem wegen geheimer nachrichtendienstlicher Tätigkeit zulasten der Republik Österreich und Amtsmissbrauch erhoben. Er soll für den russischen Geheimdienst gearbeitet haben, was der frühere Staatsschützer freilich bestreitet.
Die Strafdrohung im Verfahren gegen den ehemaligen Generalsekretär beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Anklage ist noch nicht rechtskräftig. (TT, APA)
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