Felssturz in Rohrberg: Welche Rechte Arbeitnehmer haben
Ein Felssturz hat am Abend des 8. Dezember die Gemeindestraße in Rohrberg gesperrt. Viele Menschen konnten deswegen Dienstagfrüh nicht zur Arbeit. Der ÖGB Schwaz klärt über die Rechte von Arbeitnehmern in solchen Katastrophenfällen auf.
In der Nacht auf den 9. Dezember sorgte ein Felssturz in der Gemeinde Rohrberg im Zillertal für erhebliche Behinderungen. Die Gemeindestraße war unpassierbar. Zahlreiche Anwohner konnten ihren Arbeitsplatz dadurch nicht erreichen.
Sonja Föger-Kalchschmied, geschäftsführende ÖGB-Landesvorsitzende, informiert über die Rechtslage. "Wer aufgrund von Naturereignissen wie Stürmen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten", erklärt sie. Ein solches Ereignis gilt als anerkannter Verhinderungsgrund. Föger-Kalchschmied bedankt sich zudem bei allen Einsatzkräften und freiwilligen Helfern. "Dieser Einsatz kann gar nicht hoch genug geschätzt werden", so die Landesvorsitzende.
Trotz schwieriger Verhältnisse müssen Arbeitnehmer aktiv bleiben. Bernhard Reiter, ÖGB Regionalsekretär, betont die Pflicht zur Zumutbarkeit. "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen", führt er aus. Eine Verspätung oder das Fernbleiben sind kein Entlassungsgrund. Der Arbeitgeber muss jedoch umgehend über die Verhinderung informiert werden.
Keine arbeitsrechtliche Konsequenzen
Eltern dürfen ebenfalls zu Hause bleiben, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind und keine andere Betreuung möglich ist. Auch in solchen Fällen brauchen Beschäftigte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten, versichert Reiter. In Katastrophenfällen sichert das Gesetz die Entgeltfortzahlung. Diese Regelung gilt seit 2014 für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen. Der ÖGB setzte sich erfolgreich für diese Angleichung ein.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz die Entgeltfortzahlung. Sie behalten ihren Anspruch, wenn persönliche Gründe sie unverschuldet für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Dienstleistung hindern.