Teure Trennung

Wieviel kostet Markus Hinterhäusers Abschied? Festspiele müssen Zahlen nennen

Markus Hinterhäuser war Frühjahr Intendant der Salzburger Festspiele. Das Programm des derzeit laufenden Festivals hat er noch erstellt.
© imago/siebinger

Der Salzburger Festspielfonds muss die Gesamtkosten für die Beurlaubung und die vorzeitige Vertragsauflösung von Intendant Markus Hinterhäuser offenlegen. Das entschied das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Salzburg – Der Salzburger Festspielfonds muss die Gesamtkosten offenlegen, die durch die Beurlaubung und die vorzeitige Vertragsauflösung von Intendant Markus Hinterhäuser entstanden sind. Das hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg entschieden.

Das Gericht gab damit einem Autor und ehemaligen Kulturmanager Recht, der auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft verlangt hatte. Der Festspielfonds habe ihm den Zugang zu den begehrten Informationen rechtswidrig verweigert, heißt es in der Entscheidung vom 27. Juli

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Binnen sechs Wochen muss der Fonds den Gesamtkostenbetrag bekannt geben, der aus Hinterhäusers Beurlaubung bis zum Ende seines noch bis 30. September 2026 laufenden Intendantenvertrags sowie aus der vorzeitigen Auflösung seines neuen Intendantenvertrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2031 entstanden ist.

Zudem muss der Festspielfonds darüber informieren, ob er Regress- oder Schadenersatzforderungen gegen Mitglieder des Kuratoriums prüfen lässt. Sollte eine solche Prüfung bereits stattgefunden haben, ist auch deren Ergebnis mitzuteilen.

Antragsteller vermutet siebenstellige Kosten

Vor der Entscheidung hatte das Landesverwaltungsgericht am 6. Juli eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei bekräftigten beide Seiten ihre Standpunkte.

Der Antragsteller verwies auf das öffentliche Interesse an der Information. Er vermute einen Schaden in siebenstelliger Höhe für die öffentliche Hand und wolle die Ergebnisse seines Informationsbegehrens sowohl für eine öffentliche Debatte als auch für die Aktualisierung eines kürzlich erschienenen Buches verwenden.

Sein Begehren auf Offenlegung der Gesamtkosten hielt er deshalb aufrecht. Fragen nach den Motiven der Verantwortlichen bei den Salzburger Festspielen zog er dagegen zurück.

Bereits in seiner am 1. Juni eingebrachten Beschwerde hatte der Autor ausgeführt, dass er die Verweigerung der Auskunft über die Kosten der Beurlaubung und Vertragsauflösung für rechtswidrig halte. Sein Antrag ziele nicht auf personenbezogene Daten oder einzelne Vertragsdetails, sondern auf die Gesamtsumme.

Diese könne sich aus mehreren Posten zusammensetzen, darunter mögliche Schadenersatzzahlungen, ein erhöhter Personalbedarf während der Interimsintendanz und Anwaltskosten.

Die Berufung des Festspielfonds auf Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wies der Antragsteller zurück. Weder interne Geschäftsordnungen noch das Gesetz zur Errichtung des Salzburger Festspielfonds aus dem Jahr 1950 könnten aus seiner Sicht das jüngere Informationsfreiheitsgesetz aushebeln.

Zudem erfasse der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach seiner Argumentation keine unredlichen oder rechtswidrigen Praktiken. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an Transparenz, da das Vorgehen des Kuratoriums aus seiner Sicht als fahrlässiger Umgang mit öffentlichem Gut erscheine. Er halte es außerdem für unglaubwürdig, dass dem Festspielfonds die Höhe der entstandenen Kosten nicht bekannt sei.

Fonds berief sich auf Geheimhaltung

Die Vertreterin des Festspielfonds wandte dagegen ein, dass über die Vereinbarung des Kuratoriums mit Hinterhäuser zur Beurlaubung und Auflösung seines neuen Intendantenvertrags Stillschweigen vereinbart worden sei. Die genaue Vereinbarung sei nur dem stimmberechtigten Kuratorium bekannt, nicht aber dem Direktorium.

Eine Veröffentlichung der Kosten könne nach Ansicht des Fonds zu weiteren Irritationen, insbesondere bei Sponsoren, und zu wirtschaftlichem Schaden führen. Zusätzliche mediale Irritationen seien dem Erscheinungsbild der Festspiele abträglich und potenziell schädlich.

Die Vertreterin beantragte deshalb, den Antrag wegen überwiegender Geheimhaltungsgründe abzuweisen.

Auch in einer Stellungnahme vom 12. Juni hatte der Festspielfonds die Abweisung der Informationsbegehren verlangt. Einer Veröffentlichung der Gesamtkosten stünden nach seiner Auffassung überwiegende Interessen am Schutz personenbezogener Daten sowie von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen entgegen.

Beim zweiten Informationsbegehren zu möglichen Regress- oder Schadenersatzprüfungen gegen Mitglieder des Kuratoriums verwies der Fonds auf das Gesetz zu seiner Errichtung sowie auf die Geschäftsordnungen von Kuratorium und Direktorium. Inhalte von Sitzungen, Abstimmungen und Vereinbarungen zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsorganen seien demnach nicht zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Landesverwaltungsgericht folgte der Argumentation des Festspielfonds nicht. Da der Antragsteller nur noch die Gesamtkosten verlange und seine Fragen nach den Motiven der Verantwortlichen zurückgezogen habe, sei eine teilweise Informationserteilung möglich.

Die Bekanntgabe des Gesamtkostenbetrags ohne weitere Vertragsdetails sei weniger eingriffsintensiv und wahre zugleich das Transparenzinteresse. Die vereinbarte Vertraulichkeit bleibe zwar für einzelne Vertragsdetails bedeutsam, rechtfertige aber keine vollständige Sperre der Kosteninformation.

Bei der Abwägung der Interessen überwiege das öffentliche Informationsinteresse des Antragstellers die laut Gericht „eher abstrakt gebliebenen Geheimhaltungs- und Reputationsinteressen“ des Festspielfonds.

Das Informationsbegehren sei daher berechtigt.

Ordentliche Revision ist nicht zulässig

Für die Auskunft setzte das Gericht eine Frist von sechs Wochen fest. Damit soll dem Festspielfonds die Möglichkeit gegeben werden, im Fall einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.

Eine ordentliche Revision gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.

Das Kuratorium der Salzburger Festspiele und Markus Hinterhäuser hatten sich Ende März einvernehmlich getrennt. Unmittelbarer Auslöser war Hinterhäusers Alleingang bei der Suche nach einer neuen Schauspielleitung.

Er wollte die frühere Burgtheaterdirektorin Karin Bergmann einsetzen, obwohl sie nicht am Auswahlverfahren teilgenommen hatte. Differenzen gab es auch wegen Hinterhäusers Führungsstil. Das Kuratorium bestellte Bergmann schließlich zur Interimsintendantin bis Herbst 2027. (APA, TT)