Zwei Raser auf Zillertalstraße gestoppt: Führerscheine weg, 17-Jähriger ist Auto los
Gleich zweimal musste die Polizei am Mittwochabend im Zillertal ausrücken. Zwei Raser waren mit jeweils 154 km/h und 152 km/h deutlich zu schnell unterwegs. Beiden wurde der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen. Ein 17-Jähriger musste zudem sein Auto abgeben.
Eine Zivilstreife der Landesverkehrsabteilung bemerkte am Mittwoch gegen 20.15 Uhr auf der Zillertalstraße in Schlitters ein Auto, das trotz Sperrlinie und Gegenverkehr eine Fahrzeugkolonne überholte. Mit 154 km/h übertrat der Lenker die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h deutlich.
Im Gemeindegebiet von Fügen, wo eine Maximalgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist, war der 52-jährige Österreicher mit 133 km/h unterwegs. Der Führerschein wurde ihm am Ort und Stelle abgenommen, Anzeigen folgen.
17-Jähriger musste Auto abgeben
Am selben Abend, gut eine Stunde später gegen 21.30 Uhr, bemerkte eine Zivilstreife auf der Zillertalstraße wieder einen Pkw, der das Überholverbot ignorierte und den Gegenverkehr gefährdete, heißt es in einer Aussendung. Im Gemeindegebiet von Fügen war er mit 152 km/h unterwegs, woraufhin das Fahrzeug von der Polizei gestoppt wurde.
Der 17-jährige Lenker befand sich erst seit einem Monat im Besitz eines Probeführerscheins, welcher ihm sofort abgenommen wurde. Der junge Österreicher wurde angezeigt. Sein Auto ist er vorerst los: Es wurde auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft vorläufig beschlagnahmt. (TT)
Wann darf ein Fahrzeug beschlagnahmt werden?
Die Polizei kann Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmen bei Geschwindigkeitsübertretungen
- von 60 km/h im Ortsgebiet oder
- von 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes.
Die Behörde, üblicherweise die Bezirkshauptmannschaft oder der Stadtmagistrat, kann ein Fahrzeug mit Bescheid beschlagnahmen, wenn
- die oben angegebenen Geschwindigkeiten übertreten wurden UND dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre der Führerschein entzogen wurde ODER
- wenn die erlaubte Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerorts um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Beschlagnahmung per Bescheid kann ein Auto im Extremfall auch versteigert werden, „um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten“, heißt es im Gesetz.
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