Konsumententipps

Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird

(Symbolfoto)
© TT/Thomas Böhm

Zahlreiche Reisebeschwerden beschäftigen derzeit die Arbeiterkammer. „Alles muss man sich nicht gefallen lassen“, betonen die Konsumentenschützer.

Innsbruck – Der Weg zum Strand zu weit, das Essen eintönig, die Zimmer verschmutzt, das Schwimmbad erst im Bau: Für viele Reisende blieb der ideale Urlaub auch heuer wieder nur ein Traum.

„Mängel im Hotel wie schmutzige, abgewohnte oder sogar schimmlige Zimmer, defekte Klimaanlage, eintöniges Essen, Lärm oder mangelhafte Ausstattung wie etwa ein nicht fertiges Schwimmbad oder fehlende zugesagte Freizeiteinrichtungen“. Dies waren die häufigsten Reisemängel, die enttäuschte Urlauber den AK-Konsumentenschützern berichteten, schreibt die Tiroler Arbeiterkammer in einer Aussendung.

Auch rund um den Flug lag so einiges im Argen: „Verschobene Abreisetermine, Flugverspätungen und gestrichene oder überbuchte Flüge trübten die Urlaubsfreude vieler Tirolerinnen und Tiroler.“ Für Ärger bei zahlreichen Urlaubern sorgte zudem verloren gegangenes Reisegepäck.

Ansprüche sofort schriftlich geltend machen

„Alles muss man sich nicht gefallen lassen.“ Die Konsumentenschützer empfehlen, die Ansprüche sofort nach der Rückkehr mit einem eingeschriebenen Brief beim Veranstalter geltend zu machen. Die Kritikpunkte sollten dabei detailliert beschrieben werden und Beweise wie Fotos, Videoaufnahmen oder Adressen von Zeugen dem Brief beigelegt werden. „Eine Orientierungshilfe für die Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle. So kann etwa Lärm in der Nacht zu einer Preisminderung bis zu 40 Prozent führen, Ungeziefer im Zimmer zu 10 bis 50 Prozent Preisminderung, fehlt der Pool trotz Zusage, werden 10 bis 20 Prozent fällig.“

Konsumenten bräuchten sich der AK zufolge nicht mit einem Gutschein abspeisen zu lassen. „Eine Preisminderung muss in Bar gewährt werden.“ Hatte der Urlaub wegen gravierender Mängel keinen Erholungswert oder war der Erholungswert dadurch zumindest erheblich beeinträchtigt, könne bei Verschulden des Reiseveranstalters auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend gemacht werden. (tt.com)