Prozess: „Leihopa“ wegen Quälens eines Unmündigen angeklagt
Nach einem harten Verhandlungstag wurde der Prozess vertagt, weil weitere Gutachten eingeholt werden müssen.
Innsbruck - Ein 1999 in Zusammenhang mit dem Selbstmord eines Zwölfjährigen verurteilter ehemaliger Betreuer einer Tiroler Jugendorganisation ist am Dienstag erneut in Innsbruck vor Gericht gestanden. Der 63-jährige Tiroler muss sich dieses Mal wegen des Quälens oder Vernachlässigens eines minderjährigen Buben verantworten. Im Falle einer Verurteilung drohen dem Angeklagten bis zu drei Jahre Haft.
„Im Rahmen der Betreuung des Buben hat der Beschuldigte die sozialen Kontakte zu gleichaltrigen Kindern bzw. zwischen Mutter und Schule unterbunden, die Beziehung zwischen Mutter und Kind beeinträchtigt und sich als ausschließliche Bezugsperson etabliert“, begründete Hansjörg Mayr, der Sprecher der Staatsanwaltschaft Innsbruck, im Vorfeld des Prozesses die Anklage gegen den Innsbrucker.
Der ehemalige Betreuer wurde nach seiner 1999 erfolgten Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu 13 Jahren Haft aufgrund guter Führung nach acht Jahren entlassen. Während er sich nach seiner Entlassung beinahe täglich um einen neunjährigen Burschen kümmerte, machte ein Nachbar auf die Vergangenheit des Mannes aufmerksam.
Die Mutter wurde daraufhin von der zuständigen Behörde aufgefordert, ihr Kind nicht mehr in der Obhut des Mannes zu belassen. Als sie diese Auflage offenbar nicht einhielt, wurde gegen sie und den Leihopa ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen die Frau wurde eingestellt.
Gegen den Mann wurde der Prozess am Dienstag nach Einvernahme der erschienen Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt. Richterin Verena Hofer lässt noch zwei psychiatrische Gutachten einholen. Einerseits soll geklärt werden, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine Anstaltseinweisung bestehen. Andererseits möchte die Richterin wissen, ob der neunjährige Bub durch die angeklagten Vorfälle psychischen Schaden erlitten hat.
Anklage wegen vorsätzlicher Tötung
Der Zwölfjährige war am 13. Oktober 1998 in der Wohnung des Jugendbetreuers gestorben. Vor Gericht gab der Angeklagte im Sommer 1999 an, sich mit dem Buben zum gemeinsamen Selbstmord solidarisiert zu haben. Während der Schuss aus einem Revolver losging und den Buben tötete, sei die Kugel in seinem Winchester-Gewehr jedoch stecken geblieben.
Die Anklage hatte auf Mord plädiert, weil sich der Bub der Tragweite der Tat nicht bewusst gewesen sei. Der Verteidiger sprach von Beihilfe zum Selbstmord. Die Geschworenen folgten jedoch schließlich der Meinung des Staatsanwalts, dass die Unterstützung des damals 51-jährigen beim Selbstmord seines Freundes rechtlich als vorsätzliche Tötung zu werten sei. Das Urteil wurde später höchstgerichtlich bestätigt. (APA)