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Selbstamputation: Steirer befand sich in psychosozialer Betreuung

Symbolfoto.
© TT/Thomas Böhm

Der Oststeirer hat keinen Anspruch auf Invaliditätspension. „Kein Einzelfall“, erklärte das AMS.

Graz – Jener arbeitslose Oststeirer, der sich am Montag absichtlich den linken Fuß abgesägt hat, um einem Arbeitsfähigkeits-Check zu entgehen, ist am weiterhin in intensivmedizinischer Betreuung am LKH Graz. Eine Verlegung auf die Normalstation wurde für die kommenden Tage in Aussicht gestellt, wie eine Sprecherin am Dienstag sagte. Indessen wurden weitere Einzelheiten über den Fall bekannt: So hat sich der 56-jährige Langzeitarbeitslose auch in psychosozialer Betreuung befunden.

Der Fall des 56-jährigen Lagerarbeiters ist beim AMS nicht unbekannt und auch kein Einzelfall, wie Hermann Gössinger vom AMS Steiermark schildert: „Er teilt das Schicksal mit Männern diesen Alters, die über eine geringe Ausbildung verfügen“. Tatsächlich habe der Familienvater wiederholt versucht, in Berufsunfähigkeitspension zu gehen. Seit mehreren Jahren habe er nur kürzere, frei oder über das AMS vermittelte Jobs gehabt: „Einen Monat hat er dabei nie erreicht“. Seitens des Arbeitsmarktservice habe man versucht, ihn in dieser schwierigen Situation zu unterstützen: Eine berufliche Orientierungsmaßnahme habe er abgebrochen, der Empfehlung, den psychosozialen Dienst in Anspruch zu nehmen, sei er nachgekommen.

Das letzte Beratungsgespräch gab es laut Gössinger Mitte März: Gemeinsam mit seiner Beraterin hat er einen Untersuchungsantrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt und den Gesundheits-Check für Mitte April vereinbart. Erneut sollte es um die Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. den möglichen Antritt einer Berufsunfähigkeitspension gehen.

Beatrix Böhm von der PVA bestätigt allgemein das Prozedere, dass die PVA für das AMS diese Untersuchungen durchführe und ein Leistungskalkül abgebe, aus dem heraus gegebenenfalls dann ein Pensionsantrag gestellt werden könne. Seit der 2011 eingeführten „Gesundheitsstraße“ sei hier die bis dahin übliche Doppelbegutachtung weggefallen, die Abklärung passiere nun schneller.

Dass ein Versicherter im Falle einer vorsätzlichen Selbstbeschädigung um die Invaliditätspension umfalle, sei im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelt. Nicht davon betroffen sind etwaige anspruchsberechtigte Angehörige sowie eine spätere Alterspension, so Böhm. (APA)