„Sofortgewinn“ von 17.000 Euro von Wiener erfolgreich eingeklagt
Wien (APA) - Einen der üblichen, im Postkasten lauernden „Sofortgewinne“ in der Höhe von 17.000 Euro hat nun ein Wiener mit Hilfe des Verein...
Wien (APA) - Einen der üblichen, im Postkasten lauernden „Sofortgewinne“ in der Höhe von 17.000 Euro hat nun ein Wiener mit Hilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) erfolgreich eingeklagt. Das Handelsgericht Wien verurteilte kürzlich ein spanisches Gewinnzusageunternehmen dazu, den versprochenen Betrag auszuzahlen. Der Richterspruch ist laut VKI nicht rechtskräftig.
Der Konsument hatte im Jahr 2008 von einem spanischen Unternehmen eine Gewinnzusage erhalten, worin es hieß: „Bestätigter Sofortgewinn: EUR 17.000,--. Sie sind der gesuchte Gewinner des Checks, wenn sie innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringen können, dass sie die Glücksmarke mit der gewinnenden Glücksstadt haben.“ VKI-Angaben zufolge wurde auf der Vorderseite des Schreibens in großen Blockbuchstaben weiter damit geworben, dass der Versand des Schecks garantiert sei. „Nur in einem kaum lesbaren Hinweis am Blattrand stand ein Verweis auf die Teilnahmebedingungen, welche auf der Innenseite des Kuverts, mit dem die Unterlagen übersandt wurden, zu finden waren“, hieß es am Montag in einer Aussendung.
In einem weiteren Schreiben erhielt der spätere Kläger die Gewinnmarke zugeschickt, weshalb der Mann seinen Gewinn einforderte. Im Zuge dessen bestellte er drei der in einem Werbeprospekt angepriesenen Produkte. Das spanische Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich erkennbar nur um unverbindliche Werbung gehandelt habe.
Exakt diese Tatsache interpretierte das Handelsgericht Wien anders und verurteile das Unternehmen, seine Gewinnzusage einzuhalten. Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) genüge es nämlich, dass ein Verbraucher „aufgrund der unklaren, missverständlichen oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernsthaft für möglich halten durfte. Wird sodann auf der Vorderseite der Gewinnzusage in deutlich hervorgehobener Weise die Gewinnzusage mitgeteilt, so muss auf weitere, die Zusage einschränkende Bedingungen in ausreichend deutlicher Weise hingewiesen werden“.
Doch diese Vorgaben waren laut Gericht nicht eingehalten worden. Denn zum einen sei der Hinweis auf die Teilnahmebedingungen leicht zu übersehen, zum anderen müsse ein verständiger Verbraucher nicht in Betracht ziehen, die Teilnahmebedingungen auf der Innenseite eines Kuverts zu suchen.