Agrargemeinschaft Trins verliert

Innsbruck – Hätte es noch eines Beweises bedurft, wie die Hetzschriften von Agrar-Hardliner und Plattform-Agrar-Obmann Georg Danzl zu werten...

Innsbruck –Hätte es noch eines Beweises bedurft, wie die Hetzschriften von Agrar-Hardliner und Plattform-Agrar-Obmann Georg Danzl zu werten sind, so liegt er seit gestern vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 24. April 2012 klar und unmissverständlich festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Trins eindeutig aus Gemeindegut hervorgegangen ist und keine endgültige Vermögensauseinandersetzung (Hauptteilung) stattgefunden hat. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen eine Neuregulierung wurde abgelehnt.

Trins ist deshalb wichtig, weil Danzl in einem seiner untergriffigen Pamphlete gegen das Land und ehemalige Landesbeamte davon schreibt, dass der Anwendungsfall der Agrargemeinschaft Trins den Betrug beweise. Danzl geht nach wie vor davon aus, dass das Verfassungsgerichtshof­erkenntnis zu Mieders 2008 auf einem Lügengebäude aufbaut. Er bezieht sich auf einen Bescheid der Agrarbehörde vom 2. November 2009. Der damalige Agrarbehördenleiter Karl Nöbl lehnte trotz des richtungsweisenden Erkenntnisses zu Mieders eine Neuregulierung der Agrargemeinschaft Trins ab. Das Gemeindegut habe vor der umstrittenen Übertragung 1971 an die Agrargemeinschaft gar nicht der Gemeinde gehört, argumentierte Nöbl.

Mittlerweile wurde diese Meinung mehrfach korrigiert – jetzt vom Höchstgericht. Dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren gegen Danzl wegen des Verdachts der Verleumdung eines ehemaligen Landesbeamten eingestellt hat, spricht in diesem Zusammenhang ebenfalls Bände: Denn die Gefahr der Verleumdung, so die Staatsanwaltschaft, fehle, „wenn die Falschbeschuldigungen derart unglaubhaft sind, dass von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit von Ermittlungen gegen die falschbeschuldigte Person besteht“. Und das sei hier der Fall. Den Verdacht der üblen Nachrede darf die Staatsanwaltschaft nicht verfolgen, hier müsste der betroffene Beamte Privatanklage erheben. (pn)