Aktion der Polizei war illegal
Wegen angeblicher Prostitutionsanbahnung versiegelte die Polizei im Herbst eine Wohnung. Zu Unrecht.
Von Thomas Hörmann
Innsbruck –Verdacht der Prostitutionsanbahnung: Das war im Herbst 2011 der Grund für eine Polizei-Razzia in einer Innsbrucker Wohnung. Doch die Beamten schossen über das Ziel hinaus. Das befand zumindest der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS), der die Vorgangsweise der Polizeibehörde als gesetzwidrig bezeichnete.
Es war im Oktober, als mehrere Kripobeamte vor der Wohnungstür eines Innsbruckers und seiner Freundin standen. Die Beamten drohten mit dem Schlüsseldienst, falls die Tür zu bleibt. „Also haben wir geöffnet“, schilderte der Mieter.
Die Polizisten betraten sämtliche Räume und ließen sich auch die Kästen öffnen. Trotz Widerstands des Mieters und seiner Mitbewohnerin. Die Beweismittel würden so oder so gesichert werden, „mit oder ohne Schwierigkeiten“, erfuhr die 34-jährige Untermieterin.
Die Razzia endete mit der behördlichen Schließung der Wohnung: Die Beamten versperrten den Eingang mit einem Siegel-Klebeband. Außerdem erfuhren sämtliche Nachbarn durch die an der Tür angebrachte „behördliche Mitteilung“, dass die Wohnung nach Ansicht der Polizei ein illegaler Bordellbetrieb sei. Siegel und Mitteilung wurden erst entfernt, als der Mieter und seine Mitbewohnerin vier Wochen später auszogen.
Unterm Strich Maßnahmen, die Laszlo Szabo, Anwalt der Betroffenen, in der Beschwerde beim Verwaltungssenat als „schikanös und unverhältnismäßig“ bezeichnete.
UVS-Richterin Ines Kroker gab jetzt der Beschwerde gegen die Polizeimaßnahmen statt. Begründung: Die Wohnung war nicht wie ein Bordell ausgestattet. Allein die Tatsache, dass die Untermieterin in Zeitungsanzeigen erotische Massagen angeboten habe, sei kein ausreichender Grund für eine Wohnungsschließung. Und: „Die Kennzeichnung der Wohnung als Bordell durch die amtliche Mitteilung“ war „ebenfalls unzulässig“.
Dass die Beamten bei der Razzia das Öffnen der Kästen mehr oder weniger erzwungen haben, wertete die Richterin als widerrechtliche Hausdurchsuchung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der ehemalige Mieter will jetzt weitere rechtliche Schritte gegen die Vorgangsweise der Behörde einleiten. Er erwägt Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs und eine Verfassungsbeschwerde.