Sommer-Ministerrat

Regierung schafft befristete Invaliditätspension zur Gänze ab

Vorübergehend Arbeitsunfähige sollen nicht mehr krankheitsbedingt in Invaliditätspension gehen können. Stattdessen ist ein Rehabilitations- und ein Umschulungsgeld geplant. Ziel: Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Wien - Die befristete Invaliditätspension wird zu Gänze abgeschafft. Im Gegensatz zu den bisherigen Plänen, die eine Abschaffung nur für die unter 50-Jährigen vorsahen, wird sie nun ab 2014 für alle vorübergehend Arbeitsunfähigen auslaufen. Das sieht der Begutachtungsentwurf zur Neuregelung der I-Pensionen vor, den Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) am Dienstag zur Begutachtung ausgeschickt hat. Ist jemand vorübergehend invalide oder so schwer krank, dass er vorübergehend nicht arbeiten kann, erhält er ein Rehabilitationsgeld und soll wieder in den Arbeitsprozess integriert werden.

Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, wird umgeschult und bekommt ein Umschulungsgeld. Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine Umschulung nicht zweckmäßig oder zumutbar ist, wird weiterhin eine I-Pension gewährt.

Rund 700 Millionen Einsparungen bis 2018

Die Begutachtungsfrist läuft bis 7. September, im Herbst soll die Neuregelung dann vom Parlament beschlossen werden. Inkrafttreten soll das Gesetz mit 1. Jänner 2014, bis dahin haben die betroffenen Behörden Zeit zur Umstellung des Systems. Bis 2018 erwartet das Sozialministerium Einsparungen von insgesamt mehr als 700 Millionen Euro.

Derzeit wird Krankengeld für maximal 52 Wochen ausbezahlt, eine befristete I-Pension wird gewährt, wenn jemand voraussichtlich länger als ein halbes Jahr arbeitsunfähig ist. Diese befristete I-Pension wird vollständig abgeschafft, und zwar für alle, die am 1. Jänner 2014 jünger als 50 Jahre alt sind. Da jedes Jahr ein Jahrgang dazukommt, wird diese Pension auslaufen. Bei der Präsentation des Sparpaketes im Februar war die Reform noch nur für Unter-50-Jährige angekündigt worden.

Rehabilitations- und Umschulungsgeld

Anstelle der befristeten I-Pension soll künftig ein „Rehabilitationsgeld“ bzw. ein „Umschulungsgeld“ ausgezahlt werden. Ist jemand vorübergehend invalide oder so schwer krank, dass er vorübergehend nicht arbeiten kann, erhält er nach dem Krankengeldanspruch von der Krankenkasse ein Rehabilitationsgeld in der Höhe des Krankengeldes. Dabei handelt es sich um eine Art verlängerten Krankengeldanspruch, wobei die Höhe wie beim erhöhten Krankengeld 60 Prozent des Letztbezuges ausmacht.

Das Rehab-Geld wird zwar grundsätzlich nur für ein Jahr gewährt, der Bezug kann jedoch verlängert werden. Verweigert die betreffende Person ihr zumutbare medizinische Rehab-Maßnahmen, so ist das Rehab-Geld „für die Zeit der Verweigerung der Mitwirkung zu entziehen“. Die Kosten des Rehab-Geldes werden den Krankenkassen von der PVA ersetzt.

„Qualifikationsschutz“ statt Berufsschutz

Wer seinen erlernten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, wird umgeschult. Der für Angestellte und gelernte Kräfte geltende Berufsschutz wird dabei in einen „Qualifikationsschutz“ umgewandelt. Das bedeutet, der Betreffende hat das Recht auf eine hochwertige Qualifikation, die seinem bisherigen Ausbildungsniveau (Lehrabschluss, Fachschule etc.) entspricht.

Die Umschulung findet in einem Bereich statt, die gesundheitlich Sinn macht, in dem es Beschäftigungschancen gibt und der gemeinsam mit den Betroffenen ausgesucht wird. Während der Dauer der Umschulung erhält der Betroffene ein „Umschulungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes plus 25 Prozent. Damit soll das durchschnittliche Umschulungsgeld laut Sozialministerium die durchschnittliche Höhe der derzeitigen I-Pension (957 Euro 14 Mal pro Jahr) erreichen.

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

Die Umschulung muss zumutbar sein, sie muss den physischen und psychischen Eignungen und Neigungen, dem Gesundheitszustand und dem bisherigen Ausbildungsniveau der Person entsprechen. Sie muss auch den Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllen können. So wäre es beispielsweise nicht zweckmäßig, einen 61-jährigen Mann umzuschulen, damit er dann nur noch ein Jahr arbeitet, weil hier die Kosten höher wären als der Nutzen. Die Kosten des Umschulungsgeldes werden vom AMS übernommen, sie werden dem Arbeitsmarktservice aber von der Pensionsversicherung ersetzt.

Für die unselbstständig Beschäftigten sowie für die Selbstständigen (Gewerbliche, Bauern) wird je ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Dort werden medizinische und mit Hilfe des AMS auch berufskundliche Gutachten erstellt. Diese berufskundlichen Gutachten sollen Auskunft darüber geben, welche Umschulung sinnvoll ist. (APA)