Unternehmen

Buwog: Liechtenstein verweigert Herausgabe von Grasser-Akten

Das Staatsgericht in Vaduz hebt die Entscheidung der Vorrichter wegen Verletzung der Geheim- und Privatsphäre auf.

Vaduz – Die österreichische Justiz wird in der Causa Buwog weiter auf die im April 2011 bei einem Liechtensteinischen Treuhänder beschlagnahmten Akten warten müssen. Das Staatsgericht in Vaduz hat einer Beschwerde gegen ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom April 2012 teilweise Folge gegeben, „eine Ausfolgung der Akten kann somit derzeit nicht erfolgen“, heißt es in einer Pressemitteilung der Liechtensteiner Verfassungsrichter Mittwochfrüh. Begründet wird dies u.a. mit der Verletzung der Geheim-und Privatsphäre der Beschwerdeführer.

Die Vaduzer Richter äußern auch Zweifel an der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob diese „eine ausreichende Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe bildet“. Das Vorgericht müsse sich in einem zweiten Verfahrensgang mit diesem Begründungsmangel befassen.

Die österreichischen Ermittler erhoffen sich, aus den Unterlagen neue Aufschlüsse über mögliche Provisionsflüsse an Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser in Zusammenhang der Buwog-Affäre zu erhalten. Grasser bestreitet, von der Millionenprovision profitiert zu haben. Die Ausfolgung der Unterlagen an Österreich bekämpfte der Treuhänder bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) in Liechtenstein, wo er im Mai eine Niederlage erlitten hatte. Als letzte innerstaatliche Möglichkeit in Liechtenstein legte er danach Beschwerde beim Staatsgerichtshof ein, was in Österreich einer Verfassungsklage mit behaupteten Grundrechtseingriffen entspricht

Beschlagnahmte Akten bleiben teils in Liechtenstein

Die Richter des Liechtensteinischen Staatsgerichts, die ihre Entscheidung schriftlich erst in zwei Wochen vorlegen werden, begründeten ihren Spruch damit, dass nur ein Teil der Akten an Österreich übergeben werden dürfe, dass die Vorrichter aber die Ausfolgung des ganzen Aktes beschlossen hätten.

Das Staatsgericht teilt zwar die Meinung des Obersten Gerichtshofes, dass „vorexistierende Klientenakten“ beschlagnahmt werden dürften - „im Gegensatz zu Dokumenten, die während des Mandatsverhältnisses entstanden sind“. Unter vorexistierenden Klientenakten wird Material verstanden, die dem Wirtschaftsprüfer vom Klienten zur Prüfung übergeben worden waren.

Aber: „Auch wenn es sich bei dem beschlagnahmten Aktenkonvolut größtenteils um vorexistierende Akten handelt, war die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes trotzdem aufzuheben, da gemäß der angefochtenen Entscheidung auch während des Mandatsverhältnis entstandene Akten ausgefolgt werden sollten.“ Diese „privilegierten Akten“ müssten daher in einem zweiten Verfahrensgang ausgesondert und an die Beschwerdeführer zurückgegeben werden.

Zweifel lässt das Gericht daran erkennen, ob die juristischen Grundlagen für das Rechtshilfeansuchen Österreichs überhaupt gegeben sind: Es gebe Begründungsmängel in der angefochtenen Entscheidung, „insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die dem Rechtshilfeersuchen beigefügte österreichische Beschlagnahmeanordnung eine genügende Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe bildet.“ Der Fürstliche OGH werde sich in einem zweiten Verfahrensgang „auch mit diesem Begründungsmangel zu befassen haben“.

Grassers Anwalt „bedauert“

Mit „Bedauern“ nahm Grassers Anwalt Manfred Ainedter die liechtensteinische Entscheidung zur Kenntnis, da sich damit das Verfahren gegen seinen Mandanten weiter verzögern werde. Es sei in den vergangenen Monaten zu einem Stillstand bei den Ermittlungen gekommen. „Da tut sich gar nix“, so Ainedter am Mittwoch. Auf das Verfahren habe die Aktenaffäre in Liechtenstein aber keinen Einfluss, denn Grasser habe seine Unterlagen der Staatsanwaltschaft bereits vor zwei Jahren zur Verfügung gestellt, sagte der Anwalt.

Es habe keine Geldflüsse von Meischberger oder anderen Personen an Grasser gegeben, gab Ainedter einmal mehr Grassers Position wieder. Deshalb könne er nicht nachvollziehen, was sich die Staatsanwaltschaft von den Unterlagen erhoffe. Grasser sei weder Partei in dem Verfahren in Liechtenstein noch habe er etwas damit zu tun. Auch gebe es keine brisanten Akten: „Ich wüsste nicht, was er (Grasser, Anm.) dem Treuhänder hätte übergeben sollen.“ (APA)