Sicherheitsdirektion

Spitzenbeamter rechtskräftig wegen Amtsmissbrauchs verurteilt

Amtsmissbrauch uns sexuelle Nötigung lauteten die Vorwürfe gegen einen hohen Beamten der Sicherheitsdirektion in Tirol. Zum Amtsmissbrauch gab es vom Obersten Gerichtshof nun ein rechtskräftiges Urteil - das Strafmaß folgt im Mai.

Wien, Innsbruck – Die Verurteilung jenes hohen Beamten der Sicherheitsdirektion, der 2007 nach Prüfungen von Sicherheitskräften am Innsbrucker Flughafen wegen sexueller Nötigung und Amtsmissbrauchs angeklagt war, ist nun rechtskräftig.

Nach einem 2012 erfolgten Freispruch von sexueller Nötigung erfolgte nun durch den Obersten Gerichtshof ein Schuldspruch zum Amtsmissbrauch.

Verteidiger Albert Heiss: „Der OGH sieht in den Prüfungsabläufen klare Normen, die ein Spitzenbeamter auch bei hoher Durchfallsquote nicht abändern darf. Laut Heiss würden nun aber alle Prüfungen mildernd als eine Tateinheit angesehen. Die Strafhöhe legt am 8. Mai das OLG fest.

Freispruch wegen geschlechtlicher Nötigung

Der Prozess gegen einen ranghohen Mitarbeiter der Tiroler Sicherheitsdirektion (SID) wegen geschlechtlicher Nötigung und Missbrauchs der Amtsgewalt ist 2012 in erster Instanz mit einem Schuldspruch zu Ende gegangen.

Der Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch unter dem Vorsitz von Richter Peter Mück verurteilte den Angeklagten wegen Amtsmissbrauchs zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung und einer Geldstrafe von 10.800 Euro, hinsichtlich der geschlechtlichen Nötigung sprach er den Mann im Zweifel frei.

Der Spitzenpolizist stand vor Gericht, weil er im Jahr 2007 eine Interessentin für den Polizeidienst in seinem Büro sexuell bedrängt haben soll. Der Tiroler erklärte im Verlauf des im Mai 2011 aufgenommenen Prozesses, dass es auf Initiative der Frau zu drei Küssen gekommen sei, sexuelle Berührungen habe es aber keine gegeben.

Die Anzeige des angeblichen Opfers sahen er und Verteidiger Albert Heiss als Racheaktion, was aber die Frau – die nicht vor Gericht erschien – in einem Zeitungsinterview ebenso verneinte wie ihre Anwältin Andrea Haniger-Limburg. Wie in der Verhandlung zur Sprache kam, hatte der engagierte Katholik und mehrfache Familienvater allerdings mit anderen Frauen Sex auf der Ledercouch seines Büros, was durch Spermaspuren belegt ist.

Im Zuge der Erhebungen zu den Nötigungsvorwürfen stießen die Ermittler auf vier Protokolle, die der Tiroler in abgemilderter Version ans Innenministerium nach Wien geschickt hatte. So strich er etwa aus einem Bericht, dass eine Mitarbeiterin des Flughafensicherheitsdienstes bei einem Test eine Sprengstoffattrappe nicht erkannt hatte. Der Spitzenpolizist sprach diesbezüglich von einem Irrtum und von „sozialen Erwägungen“, zum anderen falle die Abänderung der Berichte aber auch in seine ureigenste Kompetenz.

„Klassischer Zweifelsfreispruch“

„Das Gericht ist keinesfalls überzeugt, dass der Vorfall nicht so stattgefunden hat, wie es die Frau schildert“, erklärte Mück in der Urteilsbegründung hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung. Die Frau habe „sicher nicht gelogen“. Da aber auch Zweifel bestünden, handle es sich um einen „klassischen Zweifelsfreispruch“. Besonders umstritten war die Aussage der Frau, wonach die zwei Türen im Büro des Angeklagten bei dem behaupteten Übergriff abgesperrt gewesen seien. Laut kriminaltechnischem Gutachten wurde nämlich eine der beiden Türen schon sei Jahren nicht mehr abgeschlossen. Haniger-Limburg wies auf die Panik der Frau hin und dass die Tür nachweislich geklemmt habe, während Heiss darin eine „reine Schutzbehauptung“ sah.

In Bezug auf den Amtsmissbrauch machte Mück klar, dass der Angeklagte die Republik in ihrem Recht eingeschränkt habe, private Sicherheitsunternehmen zu prüfen und so die Sicherheit im Staat zu gewährleisten. Besonders betonte der Richter in diesem Zusammenhang die Rolle des Mannes als Verfassungsschützer. Mück räumte aber auch ein, dass das Ministerium keine anderen Maßnahmen gesetzt hätte als diejenigen, die der Angeklagte veranlasst habe.

Disziplinarverfahren anhängig

Das Strafmaß von einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe begründete der Richter mit der Feststellung, „dass die Strafe nicht dermaßen sein soll, dass sie jedes Maß überschreitet“ - eine längere (rechtskräftige) Strafe hätte den automatischen Amtsverlust des Beamten zur Folge gehabt. Da Staatsanwalt Karl Wild und Heiss keine Erklärung abgaben, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Heiss sagte nach dem Prozess, man werde erst nach einem rechtskräftigen Urteil sehen, in welcher Funktion sein Mandant in Zukunft tätig sein werde. „Wenn das Urteil so bliebe, würden disziplinarrechtliche Konsequenzen gezogen“, sagte Heiss. Ein Disziplinarverfahren wegen standeswidrigen Verhaltens sei anhängig. (fell, APA)

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