ORF darf wieder auf Facebook: Verfassungsgericht hob Verbot auf
Das ORF-Gesetz verstößt laut der Obersten Richter gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sobald die Kundmachung erfolgt ist, ist das Verbot aufgehoben.
Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht in dem im ORF-Gesetz verankerten Facebook-Verbot für den öffentlich-rechtlichen Sender eine verfassungswidrige Bestimmung. Diese verstoße gegen die gewährleisteten Rechte der Meinungsäußerungsfreiheit und Rundfunkfreiheit, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag bei einer Pressekonferenz. Ab der Kundmachung der Entscheidung in den kommenden Tagen sei das Verbot somit aufgehoben.
Der ORF kann aufgrund dieser Entscheidung des VfGH sich in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter frei bewegen. Zum Tragen sei dieses Verbot allerdings ohnehin nicht gekommen, so Holzinger, da der VfGH bereits „aufschiebende Wirkung“ erteilt hatte.
Der VfGH sieht keine besonderen Umstände, welche das Facebook-Verbot für den öffentlich-rechtlichen ORF rechtfertigen würden, heißt es in der Entscheidung, die am Freitag bekannt gegeben wurde. Dem Sender sei es somit unzulässigerweise verwehrt gewesen, die sozialen Netzwerke zur Kommunikation zu nutzen. Auch vor dem Hintergrund des EU-Beihilfenrechts gebe es dafür keine unionsrechtliche Verpflichtung.
Obwohl sich der ORF nun frei in sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter bewegen kann, darf er übrigens laut VfGH keine eigenen derartigen Plattformen gründen und betreiben - was aber ohnehin nie die Intention gewesen sein dürfte. Diese Passage des ORF-Gesetzes sei „angesichts der besonderen Stellung des ORF im Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern“ nicht verfassungswidrig. (APA)