Strafdrohung der BH Reutte an Jäger „ist völlig zahnlos“
Ein Reuttener Anwalt glaubt, dass Bußgelder wegen Nichterfüllung der Abschussquote nach dem Tierseuchengesetz unrechtmäßig sind.
Von Helmut Mittermayr
Reutte –Drastische Maßnahme wurden von Seiten des Landes Tirol im vergangenen Jahr eingeleitet, um der Tbc-Durchseuchung des Rinderbestandes und des Rotwildes im Außerfern, vor allem im oberen Lechtal, zu begegnen. Ganze Ställe wurden gekeult, der Rotwildbestand bei Steeg soll sogar auf null gestellt werden (die TT berichtete). Die Abschussvorgaben für die heimischen Jäger in der Bekämpfungszone Steeg und für angrenzende Reviere in der 65.000 Hektar großen Überwachungszone wurden stark angehoben. Aber nicht in allen Revieren wurden die behördlichen Vorgaben erfüllt. In der Bekämpfungszone ist im abgelaufenen Jagdjahr 2012 nur eine Quote von 84 Prozent erreicht worden. Negativer Ausreißer war eine Jagd mit 36 % Erfüllung.
Genauso drastisch fielen inzwischen Strafen für Jäger aus, die den Abschussvorgaben der Bezirkshauptmannschaft Reutte nicht nachgekommen waren. Ein Lechtaler Waidmann erhielt etwa wegen mangelhafter Abschusserfüllung eine Geldstrafe von 4200 Euro aufgebrummt. Der Abgestrafte wollte sich das nicht gefallen lassen und lässt sich durch den Reuttener Rechtsanwalt Gerhard Mader vertreten. Nachdem eine Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft nichts gefruchtet hatte, ist heute der Unabhängige Verwaltungssenat Tirols (UVS) damit befasst.
Die Einwände des Juristen, sollten sie denn beim UVS Gehör finden, haben es in sich. Mader leugnet gar nicht, dass sein Mandant die Quote bei Weitem nicht erfüllt hat. „Aber eine Tat, Handlung wie Unterlassung, kann doch nur bestraft werden, wenn sie schon vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“ Wenn aber vom Gesetzgeber nie ein Strafenkanon vorgesehen worden ist, dann könne auch unmöglich eine Strafe ausgesprochen werden, argumentiert der Außerferner. Er räumt selbst ein, dass dies nicht im Sinne des Erfinders, des Gesetzgebers, sein könne. Wahrscheinlich sei einfach darauf vergessen worden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte nämlich im Juni 2011 zum Tierseuchengesetz (TSG) eine eigene Rotwild-Tbc-Verordnung erlassen, da Wildtiere im TSG nicht berücksichtigt sind. Damit sollten erweiterte Bekämpfungsanordnungen und Behördenmaßnahmen zur Bejagung des Rotwildes erst ermöglicht und sanktioniert werden. „Unzählige Bestimmungen sind taxativ aufgezählt. Der Paragraf 64 im TSG, der die Strafbestimmungen enthält, fehlt aber vollkommen“, begründet Mader seinen ausführlichen Einspruch, der auch jede Menge andere Aspekte enthält.
Klaus Perl, Referatsleiter Jagd bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte, weiß die Zahl nicht auswendig, aber „an die 30 Strafbescheide wegen Nichterfüllung der Abschusszahlen sind heuer sicher verfügt worden“. Im Rahmen des Jagdgesetzes sei bei mangelnder Abschusserfüllung jedenfalls immer schon gestraft worden.
Für Bezirkshauptfrau Katharina Rumpf ist die Rechtslage eindeutig – in genau gegengesetzter Auslegung zu RA Mader. „Wir vertreten die Meinung, dass der Paragraf 64 im Tierseuchengesetz einen so genannten Auffangstraftatbestand darstellt und deshalb in Verordnungen nicht noch einmal extra erwähnt werden muss. Er gilt einfach immer. Aber schauen wir, wie der UVS heute entscheidet.“
Die heutige UVS-Verhandlung wurde gestern am späten Nachmittag überraschend abgesagt.