Verhetzungsprozess: Freispruch im Zweifel für August Penz
Der damalige Innsbrucker FPÖ-Spitzenkandidat habe nicht den bedingten Vorsatz gehabt, das gesamte marokkanische Volk mit dem Slogan „Heimatliebe statt Marokkanerdiebe“ zu beleidigen, erklärte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Knapp zwei Jahre nach dem ersten Auftauchen der FPÖ-Wahlplakate und dem Slogan „Heimatliebe statt Marokkanerdiebe“ zum Innsbrucker Gemeinderatswahlkampf wurde August Penz gestern am Landesgericht doch noch nicht rechtskräftig von Verhetzung freigesprochen. Richterin Heidemarie Paul fällte dabei eine Entscheidung im Zweifel.
Genau vor einem Jahr war der bekannte Innsbrucker Hotelier für das Aufstellen der Plakate schon verurteilt worden – allerdings nach alter Gesetzesfassung. Das Oberlandesgericht hob das Urteil wieder als nichtig auf. Gestern musste Penz deshalb noch einmal genau Gründe und Motivation für den Slogan darlegen.
Staatsanwalt Reinhard Santeler sah in ihm die undifferenzierte Verhetzung einer ganzen Volksgruppe vor den Augen unzähliger Betrachter.
August Penz legte darauf nochmals dar, wie es zu dem unseligen Plakat kam. Am Höhepunkt der Wahlkampfvorbereitungen seien spätabends mit FP-Werbern insgesamt sechs Slogans erarbeitet worden.
Gegen die Bezeichnung „Marokkanerbande“ habe er sich noch gewehrt: „Das klang mir zu hart, das wollte ich nicht!“, erklärte Penz und führte aus, dass es ihm rein um ein Sicherheitsthema ging und er auch innerhalb der FPÖ von Anfang an betont hatte, dass es mit ihm keinen Ausländerwahlkampf geben werde.
„Ich war der festen Überzeugung, dass mit der Bezeichnung „Marokkanerdiebe“ jedermann nur die seit Jahren thematisierte Gruppe von kriminellen Nordafrikanern verbinden könnte. Ich bin kein Verhetzer, war nie einer und werde nie einer sein!“, erklärte einer, der von Ausländern lebt. Auch Verteidiger Hermann Holzmann ersuchte, doch „den Hausverstand einzuschalten“. Die Gesetzesnorm sei für ganz andere Fälle gedacht, nämlich für das Verächtlichmachen einer Volksgruppe.
Genau dies sah Richterin Paul letztlich aber objektiv erfüllt. Schließlich habe das Plakat mit seiner völlig allgemeinen Formulierung auf jeden unbefangenen Betrachter als die Menschenwürde verletzende Herabwürdigung einer ganzen Volksgruppe wirken müssen. Als Polit-Slogan sei so etwas keinesfalls geeignet: „Es kommt zum Ausdruck, dass ein Aufenthaltsrecht verweigert werden sollte.“
Penz’ Gedanken führten für ihn auf der so genannten inneren Tatseite dennoch zu einem Freispruch. „Sie äußerten damals Bedenken und stellten heute glaubwürdig dar, dass Sie nur ein Problem mit einer Szene thematisieren wollten.“ So habe sich Penz zwar nicht mit der Herabwürdigung einer Volksgruppe abgefunden, aber bewusst fahrlässig darauf vertraut, dass den Wahlkampfslogan „schon jeder als Kritik an einer kriminellen Gruppe verstehen werde“.