Energieeffizienzgesetz - AK: Verkehr fehlt, 40%-Haushaltsziel positiv
Wien (APA) - Die Arbeiterkammer (AK) kritisiert, dass beim neuen Energieeffizienzgesetz der Verkehrssektor ausgespart bleiben soll, obwohl e...
Wien (APA) - Die Arbeiterkammer (AK) kritisiert, dass beim neuen Energieeffizienzgesetz der Verkehrssektor ausgespart bleiben soll, obwohl er für fast ein Drittel des heimischen Energieverbrauchs verantwortlich ist. Begrüßt wird von der AK, dass 40 Prozent der Effizienzmaßnahmen bei den Privathaushalten wirksam sein sollen. Der Verfassungsdienst des Kanzleramts hat beim KWK-Punktesystem „erhebliche Bedenken“.
Gerade in Österreich habe der Verkehr mit 30 Prozent einen sehr hohen Anteil am Endenergieeinsatz, und es komme in diesem Bereich praktisch keine Reduktion der Treibhausgase vor - daher erscheine die Herausnahme des Verkehrs aus dem Gesetz nicht gerechtfertigt, so die AK, die daran erinnert, dass dies lediglich auf einer „Kann“-Bestimmung in der EU-Richtlinie basiert.
Dass die Energielieferanten laut Energieeffizienzgesetz (EEffG) dazu verpflichtet werden, bei den Endkunden jährlich Effizienzmaßnahmen von mindestens 0,6 Prozent durchzuführen, befürwortet die Bundesarbeiterkammer ausdrücklich, da damit alle Energieträger - auch im Verkehrsbereich - erfasst würden. Der Wert sollte aus AK-Sicht aber höher als 0,6 Prozent angesetzt werden, da „strategische Maßnahmen“ (Anreize auf Bundes- und Landesebene bis hin zu steuerlichen Anreizen) sowie der im Verkehr eingesetzte Energiebedarf nicht von der Berechnungsbasis abgezogen werden sollten.
Zur umstrittenen Subventionierung von Kraft-Wärme-Kopplungen über KWK-Punkte wünscht sich die AK, dass die Kosten der Förderung „gerecht auf alle Stromverbraucher verteilt“ werden. Und es sollten nur jene der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen Anspruch auf Betriebsbeihilfen haben, die für die Versorgung mit Fernwärme im urbanen Bereich erforderlich sind bzw. deren Haushalt-Fernwärmepreise einer Preisregulierung unterliegen, zum Beispiel nach dem Preisgesetz.
Mit der geplanten KWK-Subvention werde jeder Haushalt zwischen 5 und 10 Euro belastet, je nachdem ob die Punkte zum Mindest- oder Höchstpreis erworben würden. Insgesamt würden die Privathaushalte über 60 Prozent (23,1 Mio. Euro) zur Fördersumme von jährlich 38 Mio. Euro beitragen - befristet auf vier Jahre -, obwohl KWK-Anlagen schon 2003 bis 2010 Betriebshilfen von 340 Mio. Euro erhalten hätten. Die Höhe der Fördersumme sollte im Gesetz selbst gedeckelt werden, so die AK.
Die vorgesehene Ausnahme der hocheffizienten KWK-Anlagen von der Endverbraucher-Verpflichtung zum Ankauf von KWK-Punkten lehnt die AK ab: Sachlich gerechtfertigt sei es, nur jene hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung auszunehmen, die tatsächlich Förderungen auf Basis dieses Gesetzes erhalten. „Aber daraus lässt sich keine generelle Ausnahme für alle KWK-Anlagen ableiten“, so die AK: „Entfällt diese Ausnahmeregelung nicht, so müssten letztlich die verbleibenden Strom-Endverbraucher die Mindesterlöse ausgleichen. Überwiegend würde dies die Haushaltskunden treffen.“
Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt stößt sich daran , dass die Branchenregeln für das KWK-Modell durch den heimischen E-Wirtschafts-Verband Oesterreichs Energie vorgenommen werden sollen. „Generell bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebotes bzw. den Voraussetzungen für eine Beleihung erhebliche Bedenken dagegen, die inhaltliche Ausgestaltung des KWK-Punkte-Systems, das im Wesentlichen eine Ankaufsverpflichtung für Endverbraucher enthalten soll und damit in deren Eigentumsgrundrecht eingreift, weitgehend einem Verband zu übertragen, der als Vertreter jener Betreiber fungiert, die von dieser Ankaufsverpflichtung unmittelbar profitieren sollen“, heißt es in der Begutachtungsstellungnahme.“
Die geplante Verpflichtung zum Ankauf der KWK-Punkte selbst „stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar“, hält der Verfassungsdienst fest und meint: „Es sollte klar zum Ausdruck kommen, welches Ziel damit verfolgt wird und inwieweit die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere ist auch zu erläutern, aus welchen Gründen bei der Ankaufsverpflichtung an Zählpunkte und Netzebenen, nicht aber an den Verbrauch angeknüpft wird und inwiefern diese Regelung sachlich ist.“
Nicht ersichtlich ist für die Experten des Kanzleramts auch, „nach welchen Kriterien KWK-Punkte an ‚neue‘ Betreiber zuzuteilen sind“, denn eine Anknüpfung an deren bisheriges Einspeisungsvolumen komme hier naturgemäß ja nicht in Betracht. Und sie halten auch die „Sachlichkeit“ des Systems der Preisfindung für die KWK-Punkte innerhalb des Preisbandes „mangels näherer Determinanten“ für „fraglich“. Überdies sei nicht nachvollziehbar, warum Preise für KWK-Punkte innerhalb eines bestimmten Rahmens frei vereinbart werden sollten, zumal ein anderer Paragraf vorsehe, dass Betreiber KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen hätten, wenn der Mindestpreis geboten werde.
Formal kann der Verfassungsdienst nicht nachvollziehen, in welchem Verhältnis im Gesetzespaket zusätzlich formulierte Verfassungsbestimmungen zu den jeweils in § 1 der beiden Gesetze enthaltenen Kompetenzdeckungsklauseln stehen und ob es überhaupt erforderlich sei, weitere Bestimmungen im jeweiligen Umfang im Verfassungsrang zu verankern. „Vom do. Bundesministerium sollte - abgesehen von den Kompetenzdeckungsklauseln (§ 1) in den beiden Gesetzen - in den Erläuterungen für jeden Absatz der jeweiligen Verfassungsbestimmungen gesondert geprüft und in den Erläuterungen dargelegt werden, weshalb dieser in Verfassungsrang steht“, wird angeregt.
Kritik wird vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auch an der Kürze der Begutachtungsfrist geübt: „Im vorliegenden Fall wurde eine Frist von lediglich drei Wochen eingeräumt, wobei zu bemerken ist, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt; in diesem unangemessen kurzen Zeitraum ist daher nur eine äußerst kursorische und oberflächliche Durchsicht des Gesetzesentwurfes möglich, keinesfalls aber eine umfassende und abschließende Begutachtung.“
~ WEB http://www.arbeiterkammer.at ~ APA174 2014-06-02/11:36