StPO-Reform passierte den Justizausschuss

Wien (APA) - Das Strafprozessordnungspaket (StPO) passierte am Mittwoch den Justizausschuss. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) zeig...

Wien (APA) - Das Strafprozessordnungspaket (StPO) passierte am Mittwoch den Justizausschuss. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) zeigte sich in einer Aussendung erfreut über die „deutliche Mehrheit von ÖVP, SPÖ, Team Stronach und NEOS“. Nicht zugestimmt haben FPÖ und Grüne.

Das StPO-Paket kann damit noch vor der Sommerpause vom Nationalrat beschlossen werden. In Kraft treten soll es mit 1. Jänner 2015.

Brandstetter erhofft sich von seinem „ersten großen Reformpaket“ schnellere Verfahren und besseren Rechtsschutz: „Die breite Zustimmung im Ausschuss bestätigt, dass uns mit dem StPO-Paket die Balance zwischen Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutz gelungen ist, was mich persönlich sehr freut.“

Die kleine StPO-Reform bringt einige Nachjustierungen zur großen Vorverfahrensreform: Das Mandatsverfahren wird für kleinere Delikte - mit Geldstrafe oder bedingter Freiheitsstrafe bedroht, an Bezirksgerichten bzw. vor dem Einzelrichter - wieder eingeführt. Ermittlungen der Staatsanwälte wird ein Zeitlimit von drei Jahren gesetzt, das nur mit richterlicher Genehmigung überschritten werden kann. In großen Schöffenverfahren wird wieder ein zweiter Berufsrichter installiert. Beschuldigte werden stärker in die Bestellung von Sachverständigen eingebunden und können Privatgutachten einbringen. Es wird zwischen Beschuldigtem und Verdächtigem unterschieden und der Verteidigerkostenersatz bei Freispruch wird verdoppelt.

Das Justizministerium hat nach der Begutachtung noch Änderungen vorgenommen, weil es in den Stellungnahmen einige Kritik gab. Die Staatsanwälte zeigten sich bis zuletzt sehr skeptisch, die Rechtsanwälte und der Leiter der Generalprokuratur Werner Pleischl lehnen das Mandatsverfahren ab - obwohl Brandstetter hier ein wenig nachgegeben und den Anwendungsbereich eingeschränkt hat. Das Kurzverfahren ohne Hauptverhandlung wird es nicht mehr geben, wenn dem Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe droht. Außerdem können auch Opfer Einspruch gegen die Strafverfügung erheben und damit ein Hauptverfahren erzwingen.