Wenn ein Open-Air-Konzert die Anrainer auf die Palme bringt
Im Sommer boomen Veranstaltungen im Freien. Für die Nachbarn kann das ganz schön laute Folgen haben. Ob ein Freiluftevent genehmigt wird, ist Sache der Behörden.
Von Markus Schramek
Innsbruck –Unter freiem Himmel geht im Sommer die Post ab: Open-Air-Konzerte, Partys, Public Viewing. Der Abend ist lau, das Bier schön kühl, die Veranstaltung gut besucht. Eine Band heizt dem Partyvolk live auf der Bühne krachend und lautstark ein.
Nur 50 Meter Luftlinie entfernt sind die Nachbarn stimmungsmäßig auf 180. Die Musik von nebenan dröhnt in ihren Ohren. Schon wieder müssen sie zur Kenntnis nehmen, dass aus dem ruhigen Abend im Garten nichts wird.
Ein größerer Konflikt von Interessen ist kaum vorstellbar. Anrainer beschweren sich beim TT-Ombudsmann auch immer wieder über den „Lärmterror“, der von Events im Freien ausgeht.
Wir haben daher bei drei kompetenten Stellen nachgefragt, wie der rechtliche Rahmen für die Genehmigung von solchen Veranstaltungen aussieht: bei der Stadt Innsbruck, im Büro der zuständigen Landesrätin Patrizia Zoller-Frischauf und bei Landesvolksanwalt Josef Hauser.
Die Auskünfte aller drei haben wurden im Folgenden zusammengefasst. Eines gleich vorweg: Über großen Handlungsspielraum verfügen Anrainer von Lärm-Events nicht. Vieles liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörden.
1Wer ist zuständig? Veranstaltungsbehörde ist in Innsbruck der Stadtmagistrat, in den Tiroler Gemeinden der Bürgermeister. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft am Zug.
2Wie lange dürfen Veranstaltungen im Freien dauern? Hier entscheidet die Behörde im Einzelfall. In Innsbruck gilt von 22 Uhr (in Ausnahmefällen von 23 Uhr) bis 6 Uhr Nachtruhe. Konzerte im Freien sind in diesem Zeitraum nicht erlaubt. Die Behörde kann das Ende eines Freiluftevents auch früher ansetzen, als die Veranstalter dies beantragt hatten. Natürlich nur mit entsprechender Begründung.
3Wie laut darf es maximal werden? Das Gesetz bleibt hier allgemein. Eine Dezibel-Obergrenze, auf die sich genervte Nachbarn berufen könnten, ist vom Gesetzgeber, dem Tiroler Landtag, nicht festgelegt worden.
Unter Paragraph 3 heißt es wörtlich, öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie „Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen“. Auf dieses unzumutbar kommt es an. Und wie großzügig das auszulegen ist, daran werden sich wohl weiter die Geister scheiden.
4Wer kontrolliert, ob die Auflagen eingehalten werden? In Innsbruck fungiert die Polizei als Überwachungsbehörde. Sie kann prüfen, ob die Veranstalter die ihnen erteilten Auflagen auch umsetzen. In den Gemeinden fällt diese wohl nicht immer ganz einfache Aufgabe dem Bürgermeister zu.
5Wie können sich Anrainer wehren? Die Nachbarn haben keine Parteistellung bei der Genehmigung von Veranstaltungen. Sie können aber der zuständigen Behörde – erneut: in Innsbruck der Polizei, sonst dem Bürgermeister – anzeigen, dass ein Freiluftspektakel nicht den Auflagen entsprechend durchgeführt wird. In diesem Fall muss die Behörde dann den Sachverhalt überprüfen und Maßnahmen setzen.