VfGH 2 - Kritik an mehreren Punkten

Wien (APA) - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mehrere Punkte im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung in Österreich kritisiert. ...

Wien (APA) - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mehrere Punkte im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung in Österreich kritisiert. So habe die österreichische Umsetzung der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits aufgehobenen Richtlinie kein Recht auf Löschung vorsehen. Zudem sei „nahezu die gesamte Bevölkerung“ von den Maßnahmen betroffen. Auch Sanktionen gegen möglichen Missbrauch gebe es nicht.

Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, müsse so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht, begründeten die Verfassungsrichter die sofortige Aufhebung sämtlicher einschlägiger Gesetzesbestimmungen. Zudem fehlten „zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen“, etwa zur Speicherverpflichtung, zu den Voraussetzungen für die Datenzugriffe sowie der Verpflichtung zur Löschung.

Kritik gab es auch an der enormen „Streubreite“ der Vorratsdatenspeicherung. Diese übertreffe sämtliche bisher durch den VfGH beurteilten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz - sowohl hinsichtlich des Personenkreises als auch der Art der betroffenen Daten selbst. Regelungen wie die nun aufgehobenen könnten zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, in diesem Fall handle es sich aber um unverhältnismäßige Bestimmungen, lautet ein weiterer Kritikpunkt der Verfassungsrichter.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger merkte allerdings auch an, dass neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforderungen für die Kriminalitätsbekämpfung - die ein öffentliches Interesse darstelle - mit sich bringen würden. Solche neuen technischen Möglichkeiten würden allerdings auch Gefahren für die Freiheit der Menschen bergen, denen man in adäquater Weise entgegentreten müsse.

Im Gegensatz zu den zwei Beschwerden von Privatpersonen wurde jene der Kärntner Landesregierung - damals noch unter dem ehemaligen freiheitlichen Landeshauptmann Gerhard Dörfler - vom VfGH abgewiesen. Diese sei „zu eng gefasst“ gewesen, begründete Holzinger die Ablehnung. Man habe nur die Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz angefochten, nicht aber jene in Sicherheitspolizeigesetz und Strafprozessordnung.

~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA197 2014-06-27/11:42