Grazer Bluttat - StPO: Ermittlungsverfahren nicht öffentlich
Wien/Graz (APA) - Das bisherige Schweigen der Grazer Justizbehörden ist in Paragraf 12 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich verankert. ...
Wien/Graz (APA) - Das bisherige Schweigen der Grazer Justizbehörden ist in Paragraf 12 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich verankert. Der Paragraf ist mit „Mündlichkeit und Öffentlichkeit“ übertitelt. Konkret heißt es da: „(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.“
Das bedeutet, dass Justizbehörden, wenn es für sie geboten erscheint, ausgesprochen restriktiv mit Informationen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens umgehen können. In der Regel sprechen laut einer Sprecherin des Justizministeriums ermittlungstaktische Gründe gegen die Weitergabe von Informationen zu einem laufenden Fall. Auch im Fall der Grazer Bluttat wurden kriminaltaktische Überlegungen für das bisherige Schweigen geltend gemacht.
Ob und inwiefern eine zurückhaltende Informationspolitik bei aufsehenerregenden Fällen zielführend ist, sei von Fall zu Fall verschieden, sagte die Sprecherin am Montag. Auch im vorliegenden Fall dürfte man es unter anderem deshalb für angebracht gehalten haben, weil es um die Einvernahme etlicher, zum Teil minderjähriger Zeugen ging. Nach Maßgabe bemühe man sich aber um die Information der Öffentlichkeit, wann immer es geht, ergänzte die Sprecherin des Justizressorts.
Der Vollständigkeit halber: „Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist“, heißt es bei Ziffer 2 des Paragrafen 12 StPO.
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