Ukraine-Krise - Zwischen Stufe zwei und drei der Russland-Sanktionen

Wien (APA) - Die EU hat Russland mit einer Verschärfung der Sanktionen gedroht, falls Moskau nicht konkrete Schritte zur Entspannung der Lag...

Wien (APA) - Die EU hat Russland mit einer Verschärfung der Sanktionen gedroht, falls Moskau nicht konkrete Schritte zur Entspannung der Lage in der Ukraine setzt. Schon die bisher verhängten und vor allem gegen Einzelpersonen gerichteten Sanktionen haben praktische Folgen für Unternehmen in Europa und Österreich.

Der dreistufige Eskalationsmechanismus der EU-Sanktionen umfasst in der ersten Stufe die Aussetzung von Visaerleichterungen und von Verhandlungen über Handelsabkommen. In der zweiten Stufe sind Einreiseverbote für bestimmte Einzelpersonen sowie das Einfrieren von Konten und Vermögenswerten vorgesehen. Die dritte Stufe, die in der Ukraine-Krise noch nicht gezündet ist, wären echte Wirtschaftssanktionen gegen ganze Sektoren in Russland.

Derzeit habe man Stufe zwei auf der Eskalationsskala erreicht, erklärte der Anwalt Stephan Denk von der Wirtschaftskanzlei Freshfield Bruckhaus Deringer im Gespräch mit der APA. Der Rat der EU hat im Zeitraum März bis Mai 2014 mehrere Verordnungen gegen russischen und ukrainische Einzelpersonen sowie gegen russische Unternehmen erlassen - diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Betroffen sind derzeit etwa 60 natürliche Personen - vor allem russische Politiker und Beamte, angehörige der gestürzten früheren Regierung in Kiew und russische Militärangehörige. Von den Sanktionen betroffen sind auch die beiden Firmen PJSC Chernomorneftegaz und Feodosia, die von den Behörden der Krim faktisch konfisziert worden sind.

„Die dritte Stufe, das sind dann echte Wirtschaftssanktionen gegen ganze Sektoren, da gibt es von der Politik, vor allem seitens Deutschlands, erhebliche Bedenken, ob man es so weit tragen würde“, sagte Denk, aber eine Eskalation der Lage „könnte die Diskussion schnell drehen“.

„Unsere Praxis zeigt, dass die Sanktionen ganz handfeste Bedeutung haben für Unternehmen in Österreich, die auch mit gelisteten Personen zu tun haben“, sagte Florian Klimscha von Freshfield Bruckhaus Deringer. So gelte etwa auch ein Bereitstellungsverbot, wonach EU-Bürger gelisteten Personen keine wirtschaftlichen Ressourcen (Geld oder Vermögenswerte) zur Verfügung stellen dürfen, weder direkt noch mittelbar. „Vor allem dieses mittelbare Bereitstellungsverbot ist ein sensibles Thema“, sagte Klimscha. Dabei gehe es zum Beispiel um Geld, das an nicht gelistete Unternehmen gezahlt werde, das aber letztlich einem gelisteten Unternehmen zufließe. „Das gibt es Abgrenzungs- und Auslegungsfragen, die nicht so leicht zu beantworten sind.“

Das für die Sanktionen zuständige Vollzugsorgan in Österreich ist die Nationalbank (OeNB), an die man sich als Betroffener oder als Geschäftspartner gelisteter Personen und Firmen auch mit Fragen in Zweifelsfällen wenden kann.

Kompliziert könnte es auch werden, wenn beispielsweise ein US-amerikanischer Geschäftsführer eines europäischen Unternehmens sich sowohl an die US-Sanktionen als auch an jene der EU halten müsste. Er müsste sich gegebenenfalls persönlich aus konkreten Geschäftshandlungen heraushalten, die nach US-Recht verboten sind, auch wenn sie nach EU-Recht zulässig wären.

Ein wichtiger Unterschied zwischen den US-amerikanischen Sanktionen gegen Russland und jenen der EU bestehe auch darin, dass die US-Liste der sanktionierten Unternehmen nicht abschließend sei, erklärte Denk, „weil von diesen Personen oder Unternehmen beherrschte Unternehmen, die nicht unmittelbar selbst auf der Liste stehen, auch von den Sanktionen umfasst sind“. Die EU-Liste hingegen sei abschließend, „weil Unternehmen, die beherrscht werden von einer gelisteten Person, nicht selbst sanktioniert sind“. In jedem Fall sollten sich Betroffene Hilfe von Rechtsexperten suchen, empfehlen die Anwälte.

Verstöße gegen Sanktionsverordnungen sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, erklärte Klimscha. „Es gibt einerseits hohe Verwaltungsstrafen und wenn das Ganze eine bestimmte wirtschaftliche Dimension erreicht, ist es auch gerichtlich strafbar.“

Ob sich ein österreichisches Unternehmen, das durch die Sanktionen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, Hoffnung auf eine Entschädigung machen darf, „ist aus rein rechtlicher Sicht zu bezweifeln“, meinte Denk, „weil die Entscheidung, ein Unternehmen auf die Sanktionsliste zu nehmen, Ergebnis eines genau vorbereiteten Entscheidungsprozesses ist, dessen Beachtung im öffentlichen Interesse liegt; generell sind zudem Schadenersatzmöglichkeiten wegen legislativen Unrechts nur sehr eingeschränkt möglich.“