EuGH-Anwalt: ÖBB müssen Arbeitszeiten vor 18. Lebensjahr anrechnen
Brüssel/Wien (APA) - Der EuGH-Generalanwalt hat Österreich wegen der Nichtanrechnung von Arbeitszeiten für ÖBB-Beschäftigte vor Vollendung d...
Brüssel/Wien (APA) - Der EuGH-Generalanwalt hat Österreich wegen der Nichtanrechnung von Arbeitszeiten für ÖBB-Beschäftigte vor Vollendung des 18. Lebensjahrs für die Vorrückung bei Gehaltsstufen Diskriminierung vorgeworfen. Die österreichischen Gerichte werden aufgefordert, jegliche diskriminierende Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass die vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber abgewartet werden muss.
Die Meinung des Generalanwalts ist nicht bindend für das in wenigen Monaten zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Allerdings folgte der EuGH in gut 80 Prozent der Fälle der Ansicht des Generalanwalts. In dem Fall (C-417/13) kann der Kläger eine Gehaltsdifferenz von fast 4.000 Euro nachfordern.
Der für die Causa zugeteilte Generalanwalt Yves Bot erklärte zum Ansuchen des Obersten Gerichtshofs in Österreich an den EuGH auf eine Vorabentscheidung, die EU-Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Beruf sei dahin gehend auszulegen, dass sie „einer nationalen Maßnahmen entgegenstehen, wonach die Arbeitnehmer, die ihre Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahr erworben haben, diese Zeiten mit der Maßgabe geltend machen können, dass im Gegenzug der für die Vorrückung in den ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert wird, während eine solche Verlängerung in der Praxis nicht auf die Arbeitnehmer angewandt wird, die die Gesamtheit ihrer für eine Anrechnung in Betracht kommenden Dienstzeiten nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben“.
Weiter betont der EuGH-Anwalt, „solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, ist das nationale Gericht gehalten, jegliche diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den nationalen Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste“. Auf die „Angehörigen der benachteiligten Gruppe ist dieselbe Regelung anzuwenden wie auf die Personen der anderen Kategorie“.
Im konkreten Fall sieht der EuGH-Anwalt für den Kläger, der seit Februar 1990 bei den ÖBB beschäftigt ist, eine Nachzahlung von fast 4.000 Euro als gerechtfertigt an. So sei der „neue Vorrückungsstichtag auf den 22. Juni 1985 - anstelle des 21. Mai 1986 - festzusetzen“. Nach den Angaben des Obersten Gerichtshofs ergebe sich daraus für den Zeitraum von November 2007 bis Juni 2012 eine Gehaltsdifferenz für den Kläger in Höhe von 3.963,75 Euro brutto. „Die Zahlung der Gehaltsdifferenz kann ... mit gutem Recht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung beansprucht werden“, heißt es in dem Gutachten des Generalanwalts.
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