Wird der Urlaub zum bösen Trip, gibt es Geld für den Gast zurück
Überbuchte oder abgesagte Flüge und halbfertige Hotels können den Traumurlaub in einen Horrortrip verwandeln. Ein Experte gibt Tipps, wie sich frustrierte Urlauber wehren können.
Von Markus Schramek
Innsbruck –Urlaub – die schönsten Wochen des Jahres, lass den Alltag zu Hause. Von wegen. Vielen ist es schon so ergangen: Groß waren die Erwartungen und die Vorfreude, grenzenlos der Frust und der Ärger hinterher. Auf Euphorie folgte Ernüchterung. Die gebuchten Leistungen konnten mit der Realität nicht ansatzweise mithalten: das Hotel eine Baustelle, der Flieger überbucht, dazu die stundenlange Warterei auf dem Airport. Fazit: Der Alltag war schneller zurück, als einem lieb war.
Zwar lässt sich das entgangene Urlaubsgefühl nicht ersetzen. Doch wenigstens gibt es Möglichkeiten, einen total verkorksten Trip in die Ferne finanziell abzufedern. Im Bereich des Konsumentenschutzes hat sich auf diesem Gebiet viel getan. AK-Reiserechtsexperte Christian Schuster-Wolf hat für den TT-Ombudsmann die folgenden wichtigen Tipps zusammengestellt.
1Reisemängel – was tun? „Prospektwahrheit“ heißt das Zauberwort in der Tourismusbranche. Was der Reisekatalog verspricht, muss das Hotel in echt auch halten. „Daher am besten den Katalog oder Ausdruck der betreffenden Internetseite in den Urlaub mitnehmen“, rät Schuster-Wolf. Entpuppt sich der verheißene „Meeresblick“ als Aussicht auf den Hinterhof oder erinnert die gebuchte „großzügige Suite“ an ein besseres Besenkammerl, sollte dies sofort vor Ort beim Vertreter des Reiseveranstalters reklamiert werden.
2Und wenn der Mangel nicht behoben wird? Die Reparatur defekter Klimaanlagen oder der Austausch desolater sanitärer Anlagen kann länger dauern als der Aufenthalt. In diesem Fall ist Beweissicherung angesagt. Also die Mängel auf Fotos und Videos bannen und – wenn möglich – eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters, Hoteliers oder von Zeugen einholen. Damit kann dann nach der Heimkehr beim Reiseveranstalter eine Preisminderung geltend gemacht, also ein Teil der Reisekosten zurückverlangt werden. Die Frist hierfür beträgt 2 Jahre.
3Wie viel Geld gibt es zurück? „Als Preisminderung kann Bargeld verlangt werden“, betont Schuster-Wolf. Man muss sich nicht mit einem Reisegutschein abspeisen lassen. Unverbindliche Orientierung über die Höhe der Preisminderung (in Prozent des Gesamtpreises) bietet die „Frankfurter Liste“. Danach beträgt die Preisminderung für „Lärm am Tag“ 5 bis 25 Prozent, für „schlechte Reinigung“ 10 bis 20 Prozent und wenn das Hotel vor Ort vom gebuchten Objekt abweicht 10 bis 25 Prozent.
4Was ist, wenn mein Urlaubsflug ausfällt oder überbucht ist, ich also nicht mitgenommen werde?
Hier verweist Schuster-Wolf auf die Passagierrechteverordnung der EU. Diese gilt für jeden Flug, der in der EU angetreten wird und für jeden Flug einer EU-Airline in das Gebiet der Union.
Steht auf der Anzeigetafel des Flughafens bei einem geplanten Flug „cancelled“, also gestrichen, haben die Passagiere u. a. folgende Ansprüche: Mahlzeiten, Hotelübernachtung, kostenlose Telefonate, alternative Beförderung zum Ziel, Rückzahlung des Flugpreises. Auch zusätzliche Entschädigungen von 250 bis 600 Euro sind möglich, dies auch bei großen Verspätungen.
5Haben auch Bahnreisende Anspruch auf Entschädigung? „Ja“, sagt dazu der AK-Experte. Auch für den Personentransport auf der Schiene gibt es eine EU-Verordnung. Danach verringert sich der Fahrpreis ab einer Verspätung von einer Stunde um 25 Prozent. Hinkt ein Zug dem Fahrplan um zwei Stunden nach, sind es sogar 50 Prozent.
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