24 Jahre Haft: Exempel für Überfälle mit Elektroschocker
Raub bleibt Raub: Für Überfälle mit einem Elektroschocker ergingen gestern über vier junge Männer drakonische Haftstrafen.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Freiheitsstrafen von sechs, sieben, fünf und sechs Jahren Haft ergingen gestern durch ein Jugendschöffengericht gegenüber vier jungen Innsbruckern, deren Festnahmen zu Jahreswechsel für Aufsehen gesorgt hatten. Konnten doch in der Nacht auf Silvester fünf Burschen am Innsbrucker Hafenareal geschnappt werden, nachdem sie dort Partygäste mittels eines Elektroschockers beraubt hatten. Das jüngste Mitglied der Taser-Gang war damals erst 12 Jahre alt.
Gestern am Landesgericht mussten sich vier der inhaftierten Burschen – der älteste war beim Raub 21 Jahre alt – erneut wegen schweren Raubes vor Gericht einfinden. Ihr junger Freund fehlte wegen Strafunmündigkeit.
Zu den Raubvorwürfen zeigten sich die Burschen wie bisher teilgeständig. Alkoholisiert wollten sie jedoch meist nur Beitragstäter gewesen sein.
Vier am „Hafen“ überfallene Partygäste berichteten jedoch schon am ersten Prozesstag im April, dass sie erst mit dem E-Schocker bedroht und dann sogar am Körper auf Geld, Drogen und Zigaretten perlustriert worden waren. Ein Zeuge: „Erst dachte ich an einen Scherz. Schnell wurde mir aber klar, dass dies ein Raubüberfall ist!“
337,50 Euro betrug letztlich die ganze Beute. Durch die Verwendung eines funkensprühenden Tasers betrug der Strafrahmen jedoch für alle bis zu fünfzehn Jahre Haft – bei einem ab fünf Jahren aufwärts.
„Wer nicht hören will, muss fühlen“, lautete dann das Motto des Richtersenats bei der Strafbemessung. Schlugen bei den Burschen doch meist gleich mehrere Vorstrafen zu Buche, zudem äußerst schnelle Rückfälle auf andere Straftaten, manche begingen den Hafen-Raub während anhängiger Verfahren. Die Richterin zum Viertangeklagten: „Erst sieben Monate zuvor erhielten sie für einen Raub sechs Monate bedingte Haft. Die muss ich ihnen jetzt auch noch widerrufen!“ Alle Verurteilten erhoben geschockt Nichtigkeitsbeschwerde.